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Kaufvertrag: was Sie beachten sollten
Ein Kaufvertrag für Pferde
Wer ein Pferd kauft oder verkauft, muss die Spielregeln kennen – von den Fallstricken des Handschlags bis zum Rückgaberecht bei Krankheit.
Dummkoller, Mondblindheit und Rotz kannte früher fast jedes Kind: Denn die sogenannten Gewährsmängel, die beim Kauf eines Pferds galten, lernte beinahe jeder Reiter irgendwann mal auswendig – für das Kleine Hufeisen oder die Ponyrallye. Inzwischen ist die „Kaiserliche Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährsfristen beim Viehhandel vom 27. 3. 1899“ passé. Anfang 2002, mit der Reform des Schuldrechts, wurden die Vorschriften über den Viehkauf im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ersatzlos gestrichen. Hintergrund ist die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie der Europäischen Union, die den deutschen Gesetzgeber verpflichtete, das Kaufrecht zu ändern. Der Pferdekauf ist deshalb heute rechtlich genauso geregelt wie der Erwerb eines Autos oder einer Waschmaschine.
Der Vertrag selbst ist schnell geschlossen; Verkäufer und Käufer müssen sich nur einig sein, welches Pferd zu welchem Preis verkauft wird. Ob die Parteien einen schriftlichen Vertrag unterzeichnen oder das Geschäft per Handschlag besiegeln, spielt keine Rolle: Beides ist wirksam. Pferderechtsexperten raten jedoch dringend, Kaufverträge schriftlich abzufassen. Das erleichtert im Streitfall den Beweis, was vereinbart wurde. Denn im Nachhinein mag sich kaum noch jemand erinnern, ob in den Verhandlungen etwa davon die Rede war, dass das Pferd vor zwei Tagen Entzündungshemmer wegen einer Lahmheit erhielt oder dass es sich nicht verladen ließe. Und nachweisen kann man dies später schon gar nicht. Alle Absprachen, die Sie treffen wollen, können Sie einfach auf ein Blatt Papier schreiben. Oder Sie nutzen ein vorgefertigtes Dokument, in dem die wichtigsten Aspekte bereits aufgelistet sind und je nach Bedarf ergänzt werden.
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