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Diese Bestimmungen gelten beim Geländereiten
Der Frühling ist da. Das lockt auch viele Reiter wieder in die freie Natur. Denn was gibt es schöneres, als endlich wieder durch Wald und Flur zu reiten und dabei die Natur zu genießen?
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- 2Benutzung privater Wege
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- 16Sachsen-Anhalt
- 17Schleswig-Holstein
Damit Sie wissen, welche Wege Sie bei einem Ausritt nutzen dürfen und ob Sie eine Reitmarke als Kennzeichnung brauchen, hat CAVALLO die Rechtsanwältin Anke Schiller-Mönch aus Weimar gebeten, eine Übersicht bezogen auf die einzelnen Bundesländer zu erstellen.
Ein Rahmen für die Nutzung von Wald und Flur finden Sie hier. Damit gelten insbesondere folgende Regeln für Reiter:
§1: gegenseitige Rücksichtnahme; so reiten, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wird.
§2 Abs.1 und 2: rechte Fahrbahn benutzen, Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn; nicht auf Radwegen, nicht auf Fußwegen.
§27: Das Reiten in der Gruppe ist ein Verband; d.h. dieser soll nicht länger als 25 m sein (etwa 12 Reiter), wenn nötig (§17 Abs.1: Dämmerung und Dunkelheit), ausreichende Beleuchtung durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht nach vorn und durch Leuchten mit rotem Licht oder gelben Blinklicht nach hinten (d.h. nicht alle Reiter brauchen ein Licht).
§28 Abs.1: Führen durch geeignete Personen und mit geeigneter Ausrüstung
(ausreichendes reiterliches Können, sicheres Equipment).
§§1, 17 Abs.1 und 28 Abs.2: ausreichende Beleuchtung in Dämmerung und Dunkelheit mit einer nicht blendenden Leuchte mit weißem Licht, die nach vorn und hinten gut sichtbar ist. Das Verkehrszeichen 251 (Durchfahrt verboten, Kreis mit rotem Rand und weißer Fläche) gilt ausdrücklich nicht für Führer von Pferden.
Regeln aus dem Bundeswaldgesetz
Bundeswald- und Bundesnaturschutzgesetz geben einen ganz groben Rahmen für die Nutzung von Wald und Flur vor und verleihen den Ländern die Kompetenz, genauere Regelungen zu treffen. Es ist noch gar nicht lange her, da war Reiten im Wald nicht erlaubt. Erst mit dem 1975 in Kraft getretenen Bundeswaldgesetz wurde der Zugang zum öffentlichen Wald erstmals gesetzlich erlaubt, ausdrücklich auch das Reiten.
Zwei Jahre später trat das Bundesnaturschutzgesetz in Kraft, das seinerseits für öffentliche Straßen und Wege in der Flur grundsätzlich die Benutzung zum Zwecke der Erholung erlaubt. Das Reiten nennt dieses Gesetz nicht explizit. Beide Gesetze gaben den Ländern die Befugnis zu einer weitergehenden Regelung auch für das Reiten in Wald und Flur.
Diese Regelungen mussten sich nun im Rahmen der bundesgesetzlichen Vorgaben bewegen; sprich: Sie durften das Reiten im Wald nicht mehr generell verbieten. Das war nämlich in einigen Ländern, z.B. in Nordrhein-Westfalen der Fall. Das Feld- und Forstschutzgesetz in NRW von 1962 stufte in seinem §24 das unbefugte Reiten auf einem Feld- oder Forstgrundstück „außerhalb der Wege“ als eine Ordnungswidrigkeit ein.
Das nordrhein-westfälische Landesforstgesetz von 1969 erlaubte dann das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung, stellte aber gleichzeitig das Reiten im Wald unter Strafe, falls dafür keine besondere Erlaubnis vorlag. Im Zuge des 1975 in Kraft getretenen Bundeswaldgesetzes änderte sich die Landesregelung. Von nun an war Reiten auf Waldwegen grundsätzlich erlaubt.
Gleichzeitig gestattete das Gesetz aber die Beschränkung des Reitens durch Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte. Auch für bestimmte Gebiete (z.B. Naturschutzgebiete) durfte das Reiten von den zuständigen Behörden eingeschränkt werden.
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25.03.2010
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Autor: Anke Schiller-Mönch
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