Haftung in Gesundheitsfragen
Hufschmied, Tierarzt & Co: Wer haftet wann?

Von Hufschmied über Tierarzt bis zum Physiotherapeuten legen viele Hand an unsere Pferde. Wie haften sie, wenn eine Behandlung schief läuft?

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Foto: udo schoenewald / pikopet GbR
In diesem Artikel:
  • Wann der Tierarzt haftet
  • Wie Hufschmiede und -bearbeiter haften
  • Wie Tierheilpraktiker, Physiotherapeut oder Futterberater haften
  • Wer beim Austausch in Online-Foren oder auf der Stallgasse haftet
  • Hafte ich für meine Handlungen am Pferd?
  • Gutachter vor Gericht
  • Reitunfall der Reitbeteiligung: 150.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz
  • Verkäufer verschweigt Mangel arglistig: Kaufpreisminderung
  • Pferd steigt Reitbeteiligung auf den Fuß: kein Schadensersatz
  • Nicht über Behandlungsrisiken aufgeklärt: Tierarzt haftet
  • Tattoo-Service für Tiere: Verstoß gegen das Tierschutzgesetz
  • Pferd nach Operation nicht mehr reitbar: Tierarzt haftet
  • Pferdebesitzerin wegen Kolik zu spät benachrichtigt? Klage abgewiesen
  • Fissur übersehen – Tierarzt haftet
  • Hufe zu kurz ausgeschnitten – Klage gegen Hufschmied abgewiesen

Ein Tierarzt will einen Hengst kastrieren; während der Narkose stirbt das Pferd an einem Kreislaufkollaps. Ein Hufschmied weist den Pferdebesitzer nicht auf eine Erkrankung des Hufs hin; die verschlimmert sich in den nächsten Monaten so sehr, dass das Pferd eingeschläfert werden muss. Einer Tierheilpraktikerin brechen bei einer Akupunktur Nadeln ab; um diese aus dem Pferdekörper zu holen, sind teure tierärztliche Behandlungen und Operationen nötig.

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Diese Behandlungen und fehlende Beratungen hatten fatale Folgen fürs Pferd – doch sind alle Beteiligten dafür haftbar zu machen? Muss jeder, der im Gesundheitsbereich am und mit dem Tier arbeitet, immer für sein Handeln und dessen mögliche Folgen gerade stehen? Prinzipiell schon – aber eben nicht immer.

Gesetzliche Regelungen klären natürlich, wer wann in welchem Umfang haftet. Doch manches hängt vom Einzelfall ab; etwa ob ein Tierarzt eine Erkrankung hätte erkennen können oder seine Behandlung überhaupt erfolgreich sein musste. Während es zur Haftungsfrage von Tierärzten oder Hufschmieden zahlreiche Urteile gibt, an denen sich Reiter orientieren können (siehe unsere nachfolgenden Beispiele), sieht es auf einem anderen Gebiet juristisch mau aus: nämlich was Behandlungen und Beratungen von Physio & Co. angeht. Und haften Laien womöglich für Tipps im Facebook-Forum oder Ratschläge auf der Stallgasse? Wir klären diese Fragen im Folgenden

Wann der Tierarzt haftet

Ein Kaltbluthengst sollte kastriert werden. Während der ersten Narkose-Medikation fällt der Hengst auf die Seite; der Tierarzt gibt schnell ein Gegenmittel, doch das Pferd stirbt an Kreislaufversagen. Der Veterinär habe das Medikament zu hoch dosiert und zu schnell gespritzt, so der Vorwurf der Pferdehalterin. Ein Sachverständiger sah das anders; die Klage wurde abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: Wird der Tierarzt tätig, unterscheidet das Gesetz zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag. Unter einen Dienstvertrag (§ 611 ff. Bürgerliches Gesetzbuch) fallen grundsätzliche Behandlungen wie etwa bei Lahmheiten. Wichtig: "Der Tierarzt schuldet in den meisten Fällen lediglich ein Bemühen und keinen Erfolg", sagt Rechtsanwältin Olivia-Nathalie Haverkamp. Ausnahmen wären beispielsweise Kastrationen, wo Hengste definitiv zu Wallachen gemacht werden müssen. Diese Erfolge werden grundsätzlich auch bei Werkverträgen (§631 BGB) geschuldet; Ankaufsuntersuchungen oder das Erstellen von Röntgenbildern fallen in diese Kategorie. Sie müssen den Gesundheitszustand korrekt abbilden.

Fehlerhafte Behandlung: Wird der Tierarzt zu Rate gezogen, muss er das Pferd sorgfältig und gewissenhaft untersuchen, den Besitzer über mögliche Behandlungen beraten und anschließend die vereinbarte und erforderliche Therapie durchführen. "Bleibt die Behandlung hinter diesem Standard zurück, ist sie behandlungsfehlerhaft", sagt Haverkamp.

Schadenersatzansprüche aus so einem Fehler entstehen, wenn ein Eingriff nicht medizinisch indiziert war, der Tierarzt nicht die sicherste und risikoärmste Vorgehensweise wählte oder der Eingriff nicht nach den Regeln der medizinischen Lehre und Praxis (lege artis) durchgeführt wurde. "Hat der Tierarzt jedoch eine risikoreichere Methode gewählt, sie aber lege artis durchgeführt, kann ihm das nicht als Fehler ausgelegt werden", sagt Rechtsanwalt Jürgen Althaus. Ob ein Vorgehen wirklich fehlerhaft war, muss vor Gericht ein Sachverständiger klären.

Der Tierarzt haftet zudem nur, wenn zwischen Behandlungsfehler und eingetretenem Schaden ein Kausalzusammenhang besteht – also etwa der Tod des Tieres eindeutig auf der Behandlung beruht und nicht ohnehin eingetreten wäre. "Und das muss der Kläger, also der Pferdebesitzer beweisen", sagt Haverkamp.

Nur wenn der Behandlungsfehler als grob gewertet wird, kommt es zur sogenannten Beweislastumkehr: Dann muss der Tierarzt darlegen, dass sein Fehler nicht zum Schaden führte. Konkretes Beispiel: Ein Tierarzt untersuchte ein Pferd, das sich am rechten Hinterbein verletzt hatte. Einige Tage später wurde an diesem Bein eine Fraktur diagnostiziert; das Pferd musste eingeschläfert werden. Da der Tierarzt nicht geröntgt hatte, wurde dies als unterlassene Befunderhebung gewertet. Der Veterinär konnte vor Gericht nicht beweisen, dass die Euthanasie auch nötig gewesen wäre, wenn er geröntgt und die Fraktur erkannt hätte (OLG Oldenburg, Aktenzeichen 14 U 100/14).

Mangelhafte Aufklärung: Wie riskant ist eine Behandlung, welche Alternativen gibt es? Darüber müssen Tierärzte aufklären. "Die Verletzung der Aufklärungspflicht ist ein eigener Hafttatbestand", sagt Althaus (§ 611, 280 Abs. 1 BGB). Kann der Tierhalter vor Gericht glaubhaft darlegen, dass er bei korrekter Aufklärung nicht in eine bestimmte Behandlung eingewilligt hätte, haftet der Tierarzt für solche Fehler.

In einem Fall etwa diagnostizierte ein Tierarzt bei einem Pferd eine spinale Ataxie und empfahl eine chiropraktische Behandlung. Dafür wurde das Pferd narkotisiert. Es konnte nach der Narkose jedoch nicht mehr selbstständig aufstehen und starb am Folgetag. Weil der Tierarzt nicht ausreichend über die Risiken aufklärte und es Alternativen gegeben hätte, musste er Schadenersatz zahlen (OLG Hamm, 26 U 95/14).

Fehler bei der Ankaufsuntersuchung: Bei der Ankaufsuntersuchung muss der Gesundheitszustand des Pferds korrekt abgebildet werden. Übersieht ein Tierarzt beispielsweise Befunde auf den Röntgenbildern, haftet er für den entstandenen Schaden; übrigens gleichrangig zum Pferdeverkäufer. Welchen der beiden der Käufer in Regress nimmt, ist seine Entscheidung. "Der Kläger kann auf Rückzahlung des Kaufpreises klagen, wenn er im Gegenzug das Pferd zurückgibt. Oder der Kaufpreis wird gemindert", so Haverkamp. Mitunter können Reiter auch Ersatz für ihre Aufwendungen geltend machen, also etwa Stallmiete oder Futter.

Wie Hufschmiede und -bearbeiter haften

Ein Hufschmied stellte eine lose Wand am Huf fest, wies den Besitzer aber nicht darauf hin. Mehrere Monate später lahmte das Pferd. Es wurde in einer Klinik behandelt; sein Zustand verschlechterte sich so sehr, dass es eingeschläfert werden musste. Der Hufschmied habe es versäumt, den Pferdebesitzer rechtzeitig auf den Befund hinzuweisen, so das Gericht. Er musste Schadenersatz zahlen (OLG Frankfurt, 19 U 47/06).

Rechtsgrundlagen: Ein Hufschmied/-bearbeiter soll Hufe fachgerecht beschneiden oder beschlagen – und dieser Erfolg wird auch geschuldet. Der Reiter geht mit dem Hufbearbeiter einen Werkvertrag (§ 631 ff. BGB) ein.

Fehlerhafte Hufbearbeitung: Beschneidet oder beschlägt der Schmied die Pferdehufe mangelhaft, hat der Besitzer zunächst Anspruch auf eine Nacherfüllung. Kommt der Schmied dieser nicht nach, kann der Pferdebesitzer einen anderen Fachmann für die Hufbearbeitung heranziehen – oder Schadenersatz verlangen. "Nicht erstattungsfähig sind allerdings Kosten, die auch ohne den Fehler des Hufschmieds angefallen wären, wie etwa die Stallmiete", so Rechtsanwalt Jürgen Althaus. Die entgangene Nutzungszeit des Pferds kann nur dann ersetzt werden, wenn der Besitzer auf das Tier angewiesen ist; das ist beispielsweise in Schulbetrieben der Fall, nicht jedoch bei Privatpferden.

Mangelhafte Aufklärung: Wie im Einstiegsbeispiel beschrieben, müssen Hufbearbeiter Pferdebesitzer auch auf Befunde hinweisen, die tierärztlich behandelt werden müssen. Sonst verletzt der Hufschmied seine Aufklärungspflicht und haftet für etwaige Schäden.

Wie Tierheilpraktiker, Physiotherapeut oder Futterberater haften

Eine Tierheilpraktikerin akupunktierte einen Wallach. Dabei brach in der Sattellage eine Nadel ab. Die Heilpraktikerin habe mangelhaft über mögliche Behandlungsrisiken aufgeklärt und beim Eingriff Fehler gemacht, klagte der Pferdebesitzer. Das Gericht wies dies ab: Die Therapeutin habe nach den Regeln der Kunst gehandelt, eine Risikoaufklärung sei bei alltäglichen Eingriffen wie Akupunktur nicht notwendig (OLG Celle, 20 U 12/13).

Rechtsgrundlagen: Im veterinärmedizinischen Bereich gebe es bislang kaum Rechtsprechungen auf diesem Gebiet, sagt Rechtsanwalt Althaus. Grundsätzlich gelte aber für Physiotherapeuten, Osteopathen, Tierheilpraktiker oder Fütterungsberater: Werden diese vom Pferdebesitzer beauftragt, kommt ein Behandlungs- bzw. Dienstvertrag zustande (§ 611 BGB). Physio, Osteo oder Heilpraktiker müssen demzufolge Behandlungen ordnungsgemäß durchführen, "der Futterberater verpflichtet sich, den Pferdehalter korrekt zu beraten oder einen Futterplan zu erstellen", so Anwältin Haverkamp. Haftungsansprüche entstehen, wenn dies nicht geleistet wird (§ 611, 280 Abs. 1 BGB).

Fehlerhafte Behandlung: Wer Hand am Pferd anlegt, für den gelten die gleichen Grundsätze wie für Tierärzte. Die Behandlungen müssen medizinisch notwendig sein, die sicherste und risikoärmste Variante darstellen und nach allen Regeln der Kunst (lege artis) ausgeführt werden. Behandelt der Therapeut falsch oder klärt er nicht genügend auf, gilt dies als Pflichtverletzung. Lahmt das Pferd infolgedessen, hat Schmerzen oder der Befund hat sich verschlimmert, kann dieser Fehler als Ursache gelten – und der Pferdebesitzer Schadenersatz fordern.

Ob ein Heilpraktiker einen Behandlungsfehler gemacht hat, ergänzt Althaus, "orientiert sich daran, wie ein durchschnittlich fachlich gebildeter Heilpraktiker gehandelt hätte". Was aber immer gelte: Notwendige ärztliche Behandlungen dürfen nicht verhindert oder verzögert werden, sonst mache sich der Therapeut haftbar.

Mangelnde Aufklärung: Therapeuten müssen über Risiken ihrer Behandlung informieren. Allerdings ist die Aufklärungspflicht etwa von Physiotherapeuten nicht so weitreichend wie etwa die von Ärzten; "daher ist dieser Aspekt nur selten Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen", so Althaus.

Futterberater sind dazu verpflichtet, klar und vollständig zu beraten. Kommt ein Pferd aufgrund einer fehlerhaften Futterberatung zu Schaden, haftet der Berater. "Hat das Pferd dauerhaft an Wert verloren, muss dieser Verlust ersetzt werden. Auch Kosten, die dem Halter entstanden sind wie etwa Tierarztbehandlungen, können für Schadenersatz geltend gemacht werden", sagt Olivia-Nathalie Haverkamp.

Wer beim Austausch in Online-Foren oder auf der Stallgasse haftet

In einer Facebook-Gruppe tauschten sich Reiter zur Pferdefütterung aus. Dabei empfahlen User, den Eiweißgehalt in der Ration deutlich anzuheben. Ein Reiter verließ sich auf den Rat. Die erhöhte Protein-Zufuhr führte bei seinem Pferd zu Nierenversagen. Es musste eingeschläfert werden.

Falsche Ratschläge: Man kann eine andere Person nur in Haftung nehmen, wenn man eine rechtliche Bindung mit derjenigen eingeht. Dafür muss das Gericht einen "Rechtsbindungswillen" erkennen, sagt Anwältin Haverkamp: "Zahlt man beispielsweise für eine Leistung, kann das ein Indiz für eine solche Willenserklärung sein."

Doch auch ohne Honorar kann es Bindungswillen geben; das hinge im Einzelfall von der Art der Gefälligkeit, deren wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung ab, sagt Olivia-Nathalie Haverkamp. So ein Wille liege aber nicht vor, wenn es sich um "Gefälligkeiten des täglichen Lebens" dreht; also unverbindliche Tipps oder ein lockerer Austausch auf der Stallgasse, einem Online-Forum oder in sozialen Netzwerken. "Hier wird das Haftungsrisiko von Gerichten als unverhältnismäßig abgelehnt", erklärt sie.

Profis sollten vorsichtig sein: Anders könnte es sein, wenn ein Profi auf der Stallgasse oder online berät. "Übersteigt das Sonderwissen des Tippgebers das des Tierhalters, kann eine Haftung begründet werden", sagt Althaus. Haverkamp ergänzt: "Ist beispielsweise über das Facebook-Profil oder eine Website klar ersichtlich, dass der Tippgeber etwa als Futterberater oder Tierarzt hauptberuflich mit Pferden zu tun hat, und der Pferdebesitzer setzt in Kenntnis dieses überlegenden Wissens darauf die Tipps um, könnte man den Austausch als Vertragsanbahnung sehen" – aus dem sich womöglich ein Haftungsanspruch ableiten ließe. Eine Rechtsprechung gebe es zu solchen Fällen noch nicht.

Dazu kommt: "Grundsätzlich sind Handlungen strittig, bei denen der Geschädigte die letzte Ursache gesetzt hat", so Althaus; im Fallbeispiel also das eiweißreiche Futter gibt. War in dem Fall die konkrete Empfehlung Ursache für den Schaden, oder die Handlung des Pferdehalters, der die Ration verändert habe? Das sei nicht einfach zu beurteilen. Je nach Gericht könnte es unterschiedliche Urteile geben.

Hafte ich für meine Handlungen am Pferd?

Man gibt seinem Pferd eine Futtermischung, eine Kräuterkur oder ein naturheilkundliches Medikament auf eigene Faust – doch es geht dem Pferd danach nicht besser, sondern schlechter. Womöglich trägt es sogar gesundheitliche Schäden davon oder stirbt. Kann ich als Pferdebesitzer in so einem Fall eigentlich für mein eigenes Verhalten herangezogen werden? Und wenn ja, von wem?

"Das hängt vom Einzelfall ab", sagt Rechtsanwältin Olivia-Nathalie Haverkamp. Ein Stallkollege könnte einen Pferdebesitzer etwa wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz anzeigen; das greift dann, wenn ein Pferd "ohne vernünftigen Grund" getötet wird oder ihm "aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden" zugefügt werden. "Dafür muss allerdings ein Vorsatz vorliegen." War die Handlung eigentlich gedacht, den Gesundheitszustand des Tiers zu verbessern, wird das strafrechtliche Verfahren eingestellt.

Und wie sieht es aus, wenn ich das Pferd gemeinsam mit einem oder mehreren Miteigentümern besitze? "Grundsätzlich hat man natürlich Anspruch auf Schadenersatz, wenn das Eigentum geschädigt wird, in diesem Fall also der Anteil des Pferds, der einem gehört", so Haverkamp. Doch auch hier sei die Rechtsprechung abhängig vom Einzelfall – und von etwaigen Haftungsausschlüssen, die die Besitzergemeinschaft vereinbart habe.

Gutachter vor Gericht

Vor Gericht werden in tiermedizinischen Fällen häufig Sachverständige zu Rate gezogen. Doch welche Qualifikationen müssen diese eigentlich erfüllen?

Ein Sachverständiger ist laut dem Deutschen Gutachter- und Sachverständigen-Verband eine Person, die über "explizite Sachkunde" auf einem Gebiet verfügt. Dazu gehören "überdurchschnittliches Wissen und entsprechende Erfahrungen". Aufgrund dieses Fachwissens können sie Stelung zu Sachverhalten beziehen, bei denen Richter nicht versiert sind – etwa im Bereich der Veterinärmedizin oder des Hufbeschlags. Die Einordnungen von Sachverständigen müssen unparteiisch, unabhängig und fachlich objektiv sein.

Die Bezeichnung des Sachverständigen ist nicht geschützt; theoretisch kann sich also jeder so nennen. Aufschluss über die Qualifizierung des Sachverständigen geben Beisätze wie "geprüft" (etwa von einem Verband) oder "zertifiziert" (nach Zusatzausbildung oder Lehrgang). Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige haben einen Eid darauf geleistet, unparteilich, weisungsfrei und objektiv zu beurteilen. Medizinische Sachverständige müssen eine Approbation haben, also beispielsweise als Tierarzt tätig (gewesen) sein.

Die Experten

Haftung in Gesundheitsfragen
privat

Olivia-Nathalie Haverkamp arbeitet in der Kanzlei Bergmann und Partner in Hamm, die auf Medizin- und Versicherungsrecht spezialisiert ist. Sie ist Fachanwältin für Medizinrecht. bergmannpartner.com

Haftung in Gesundheitsfragen
privat

Jürgen Althaus ist seit Jahren auf Tierarzt- und Pferderecht spezialisiert. 2017 machte er sich mit seiner Kanzlei "tiermedrecht" in Münster selbstständig. www.tiermedrecht.de

Reitunfall der Reitbeteiligung: 150.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz

Der Fall: Ein 12-jähriges Mädchen war auf seiner Reitbeteiligung ausreiten. Die Besitzerin des Pferds begleitete sie auf einem zweiten Pferd. Das Pferd des Mädchens erschreckte sich dabei vor einem Traktor und ging durch. Nach rund 70 Metern rutschte das Pferd aus, das Mädchen stürzte vom Pferd. Seither liegt es im Wachkoma.

Die Gerichtsentscheidung: Dem Mädchen sei ein Mitverschulden nicht anzulasten, urteilte das Gericht. Das sei aufgrund des Alters, der Körpermaße, der Körperbeherrschung und seiner Reiterfahrung abzulehnen. Dass die Eltern des Mädchens in den Ausritt und die Reitbeteiligung generell eingewilligt hatten, könne die Haftung der Pferdehalterin nicht reduzieren; es bestand nämlich kein Vertrag zwischen Halterin und der 12-jährigen Reitbeteiligung.

Die Pferdehalterin wurde deshalb aufgrund der Tierhalterhaftung (§833 BGB) zu einer Zahlung verpflichtet.

Das Urteil: Landgericht Frankfurt/Main, 2-5 O 327/07; bestätigt durch Oberlandesgericht Frankfurt/Main, 4 U 210/08

Verkäufer verschweigt Mangel arglistig: Kaufpreisminderung

Der Fall: Eine Käuferin hatte für 45.000 Euro einen dreijährigen Wallach gekauft. Der Verkäufer hatte allerdings verschwiegen, dass der Wallach ein residualer Kryptochid war. Das Hodengewebe war bei der Kastration nicht komplett entfernt worden, sodass das Tier hengstiges Verhalten zeigte. Die Verkäuferin wollte den Kaufpreis daher um 50 Prozent mindern.

Die Gerichtsentscheidung: Üblicherweise muss ein Käufer dem Verkäufer erst das Recht auf Nacherfüllung zugestehen, ehe der Kaufpreis gemindert werden kann. In diesem Falle also eine weitere Kastrations-OP. Das Landgericht Münster lehnte die Klage daher zunächst ab; die Klägerin zog damit jedoch bis vor den Bundesgerichtshof. Der entschied anders: Aufgrund der Tatsache, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hatte, durfte die Käuferin den Kaufpreis mindern. Das Vertrauen zwischen Käuferin und Verkäufer sei durch die Täuschung beschädigt, eine Nacherfüllung könne der Käuferin daher nicht zugemutet werden. Die Verkäufer selbst hätten zudem aufgrund der Täuschung keine Chance auf Nachbesserung verdient.

Das Urteil: BGH VZ, 210/06, vom 09.01.2008

Pferd steigt Reitbeteiligung auf den Fuß: kein Schadensersatz

Der Fall: Eine Reitbeteiligung ritt mit dem Pferd aus. Am Ende des Rittes kam es zu einem Unfall: Das Pferd erschreckte sich und sprang der neben ihm stehenden Reitbeteiligung auf den Fuß. Dabei erlitt die Frau einen Trümmerbruch. Die Reitbeteiligung wollte von der Pferdebesitzerin daraufhin Schadensersatz fordern.

Die Gerichtsentscheidung: Wie schon das Landgericht lehnte auch das Oberlandesgericht Nürnberg die Klage ab. Das Argument: Die Reitbeteiligung habe sich "faktisch wie eine Tierhalterin" selbstständig um das Tier kümmern und es nach Belieben reiten können. So einem Verhältnis würde innewohnen, "dass die beteiligten Personen davon ausgehen, dass der Tierhalter im Falle von Schäden durch das Tier nicht haften soll". Die Reitbeteiligung solle sich wie ein Tierhalter auf Zeit fühlen "und das Risiko von Schäden durch das Tier selber tragen".

Das Urteil: Landgericht Nürnberg-Fürth, Az. 16 O 7941/10, Oberlandesgericht Nürnberg Az. 8 U 510/11 vom 27.06.2011

Nicht über Behandlungsrisiken aufgeklärt: Tierarzt haftet

Der Fall: Ein Ehepaar kaufte 2006 für rund 300.000 Euro einen siebenjährigen Wallach. Zwei Jahre später fehlten dem Pferd bei einem Turnier Schwung und Elastizität. Die Besitzer zogen einen Tierarzt zu Rate. Dieser diagnostizierte den Verdacht auf eine Ataxie und empfahl, das Pferd chiropraktisch zu behandeln. Die Besitzer stimmten zu. Für die Behandlung wurde das Pferd kurzzeitig narkotisiert, konnte aber danach nicht mehr eigenständig aufstehen. Es starb einen Tag später. Die Besitzer beschuldigten den Tierarzt daraufhin, nicht ausreichend über die Risiken und mögliche Alternativen aufgeklärt zu haben. Sie forderten Schadensersatz in Höhe von 500.000 Euro.

Die Gerichtsentscheidung: Das Landgericht Bochum wie auch das Oberlandesgericht Hamm gaben den Klägern im Grunde Recht. Der Tierarzt sei seiner Aufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, angesichts der besonders riskanten Behandlung und finanziellen Eigentümerinteressen. Der Sachverständige ergänzte, dass eine Narkose bei einem ataktischen Pferd besonders riskant sei; zudem habe es andere Behandlungsmöglichkeiten gegeben.

Das Urteil: Oberlandesgericht Hamm, 26 U 95/14, vom 13.01.2015

Tattoo-Service für Tiere: Verstoß gegen das Tierschutzgesetz

Der Fall: Ein Mann rasierte seinem Schimmelpony am rechten hinteren Bein eine größere Fläche Haare weg. Seinen Mitarbeitern gegenüber argumentierte der Mann, er wolle sein Pferd am Nachmittag tätowieren lassen. Der hinzugezogene Landrat untersagte das Vorgehen; dennoch trieb der Mann sein Vorhaben weiter voran. Er tätowierte eine ca. 15 cm große Vorlage der "Rolling-Stone-Zunge" auf der Haut mit schwarzen Linien vor. Der Versuch wurde nur deshalb abgebrochen, weil die Pferdehaut für die Tätowierungsnadel zu dick gewesen sei. Als Grund für die Tätowierung führte der Mann an, sich mit einem Tattoo-Service für Tiere selbstständig machen zu wollen.

Die Gerichtsentscheidung: Die Tätowierung eines Wirbeltieres ist aus Tierschutzgründen verboten. Das verstößt gegen §1, Satz 2 des Tierschutzgesetzes, wonach einem Tier ohne vernünftigen Grund keine Schmerzen zugefügt werden dürfen. Auch das Motiv des Tierhalters, sein Pferd "individuell verschönern zu wollen", sei kein vernünftiger Grund.

Das Urteil: VG Münster, 1 L 481/10, Beschluss vom 04.10.2010

Pferd nach Operation nicht mehr reitbar: Tierarzt haftet

Der Fall: Ein Ehepaar setzte ihren neunjährigen Hengst in Dressurprüfungen bis Grand Prix ein. 2004 stellte der langjährige Tierarzt im Bereich des hinteren Fesselgelenks zwei Chips fest. Er empfahl, diese operativ zu entfernen. Nach der OP lahmte das Pferd jedoch dauerhaft und war als Dressurpferd nicht mehr nutzbar. Die Besitzer verlangten vom Tierarzt Schadensersatz in Höhe von 60.000 Euro, da er den Hengst ohne ausreichende Indikation und fehlerhaft operiert habe.

Rädlein

Die Gerichtsentscheidung: Das Gericht entschied zugunsten der Kläger. Der Tierarzt habe über einen suboptimalen Zugangsweg operiert, was grob fehlerhaft sei. Zudem hätten die Ursachen für eine positive Beugeprobe nicht festgestanden. Das führt zu einer Beweislastumkehr. Heißt: Der Tierarzt musste beweisen, dass seine Behandlung nicht fehlerhaft war. Er verwies zwar darauf, dass die OP erfolgreich und der Schaden erst durch das hengstige Verhalten des Tieres eingetreten sei; dem folgte das Gericht jedoch nicht.

Ebenfalls als Fehler wurde dem Tierarzt ausgelegt, dass er die Besitzer nicht ausreichend über die Behandlungsrisiken aufgeklärt habe. Im Falle des gut ausgebildeten Pferds seien finanzielle Interessen der Halter im Raum gestanden.

Das Urteil: Oberlandesgericht Hamm, 26 U 311

Pferdebesitzerin wegen Kolik zu spät benachrichtigt? Klage abgewiesen

Der Fall: Im Mai 2009 erkrankte ein Pferd in einem Pensionsstall. Die Betreiber riefen den Tierarzt, der eine leichte Kolik vermutete und das Pferd medikamentös behandelte. Im Laufe des Vormittags verschlechterte sich der Zustand des Tiers. Als der Tierarzt um 10.30 Uhr, zweieinhalb Stunden nach der ersten Untersuchung, wieder eintraf, riet er dazu, das Pferd in eine Klinik zu bringen.

Die Stallbetreiber schickten zwei Reiterinnen zur Pferdebesitzerin, die 15 Kilometer vom Stall entfernt wohnte. Die Reiterinnen trafen gegen 11 Uhr ein, fanden aber niemanden vor. Sie warteten bis 13.30 Uhr, bis die Pferdebesitzerin zurückkehrte. Gegen 14.30 Uhr fuhren die Besitzerin und ihr Lebensgefährte das Pferd in eine Klinik, wo es untersucht wurde. Eine Operation lehnte die Pferdebesitzerin ab, andere Behandlungsmöglichkeiten waren nicht erfolgreich. Am Folgetag musste das Pferd eingeschläfert werden.

Rädlein

Die Besitzerin verklagte daraufhin die Stallbetreiber: Sie hätten die Erkrankung unmittelbar telefonisch mitteilen sollen. Nach der zweiten Untersuchung des Tierarztes hätten die Betreiber das Pferd zudem selbst in eine Klinik transportieren müssen.

Die Gerichtsentscheidung: Das Gericht lehnte die Klage ab. Ein Anruf vor 10.30 Uhr sei nicht nötig gewesen, da der Tierarzt bei seinem ersten Besuch noch keine Klinikeinweisung empfohlen hatte. Als dies im Raum stand, hätten die Stallbetreiber mehrfach versucht, die Pferdebesitzerin telefonisch zu erreichen und zudem noch zwei Reiterinnen als Boten zu ihr geschickt. Die Pensionsbetreiber seien auch nicht verpflichtet gewesen, das Pferd selbst in eine Klinik zu bringen, da gegen 10.30 Uhr noch keine Eile bestanden habe.

Das Urteil: Landgericht Coburg, 21 O 402/11, 07.03.2012

Fissur übersehen – Tierarzt haftet

Der Fall: Eine Pferdebesitzerin stellte am rechten Hinterbein ihres Tiers eine Verletzung fest. Der herbeigerufene Tierarzt verschloss die Wunde; das Tier solle zwei Tage geschont werden, so seine Anweisung. Trete keine Schwellung auf, könne es dann wieder geritten werden. Drei Tage später saß die Bereiterin auf, stellte Taktunreinheiten fest und beendete die Trainingseinheit. Wiederum drei Tage später stellte der Tierarzt eine Fraktur am verletzten Bein fest. Eine Operation gelang nicht, das Pferd musste am selben Tag eingeschläfert werden. Die Pferdebesitzerin verklagte den behandelnden Tierarzt daraufhin auf Schadenersatz.

Die Gerichtsentscheidung: Im Prozess kam heraus, dass das Pferd sich bei der Verletzung eine Fissur des Knochens zugezogen hatte. Diese hatte sich zu einer Fraktur entwickelt. Das Gericht ging deshalb von einem schweren Behandlungsfehler aus: Der Tierarzt hätte erkennen müssen, dass eine mögliche Fissur bestand, und weitere Untersuchungen vornehmen müssen.

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udo schoenewald / pikopet GbR

Die Frage, ob dieser Behandlungsfehler zur Fraktur geführt hatte, konnte der Sachverständige im Prozess nicht beantworten. Maßgeblich war hier die Frage, wer dies beweisen musste: der Tierarzt oder die Pferdehalterin? Aufgrund des Behandlungsfehlers lag die Beweislast beim Tierarzt (Beweislastumkehr). Er hätte nachweisen müssen, dass sein Fehler nicht zur Fraktur geführt hatte – das konnte er nicht.

Das Urteil: Oberlandesgericht Oldenburg, 14 U 100/14, 26.03.2015

Hufe zu kurz ausgeschnitten – Klage gegen Hufschmied abgewiesen

Der Fall: Ein Pferdebesitzer kaufte 2006 ein Springpferd für rund 14.500 Euro. Im Laufe der Jahre ersprang das Pferd Preisgelder von über 15.000 Euro. Nach Ansicht des Besitzers stieg der Wert des Tieres daraufhin auf 350.000 Euro.

2009 stand ein Schmiedetermin an. Der Hufschmied schnitt für den Heißbeschlag die Hufe aus; dabei geriet ein Huf zu kurz. Das Pferd lahmte im Anschluss. Trotz der chronischen Lahmheit ging es 2012 noch eine Dressurprüfung; Anfang 2013 schläferte der Besitzer das Pferd ein. Vom Hufschmied verlangte er wegen des fehlerhaften Beschlags Schadenersatz in Höhe von 350.000 Euro.

Die Gerichtsentscheidung: Das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln wiesen die Klage ab. Zwar gelte zunächst der Anscheinsbeweis, heißt: Wenn das vorher gesunde Pferd nach dem Schmiedetermin lahme, sei davon auszugehen, dass die Bearbeitung der Hufe ursächlich dafür sei. Der Hufschmied konnte diesen Anscheinsbeweis aber entkräften: Der Sachverständige fand auf den Röntgenbildern des Tiers degenerative Veränderungen – die wahrscheinliche Ursache für die chronische Lahmheit. Dass es einen Zusammenhang mit der Hufbehandlung gebe, sei unwahrscheinlich. Auch ein grober Behandlungsfehler liege nicht vor.

Das Urteil: Oberlandesgericht Köln, 19 U 129/15, 02.09.2016

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Erscheinungsdatum 15.03.2023

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