Pensionspferdehaltung und Stallrecht

Stallbetreiber müssen Pferde gut versorgen und sicher unterbringen. Aber wie weit gehen ihre Fürsorgepflichten?

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Foto: Rädlein / Montage: CAVALLO

Pferdebesitzer bezahlen monatlich teils mehrere 100 Euro, damit ihre Pferde gut versorgt werden. Doch auch wer seinen Vierbeiner preisgünstiger beim Bauern untergestellt hat, kann erwarten, dass das Tier ordentlich betreut wird.

Wird es durch verdorbenes Futter krank oder verletzt sich auf der Weide oder auf dem Reitplatz, hat der Stallbesitzer vor Gericht fast immer schlechte Karten. Zur Fürsorge ist er nämlich vertraglich verpflichtet, und zwar in viel größerem Ausmaß, als die meisten denken.

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Denn viele Gerichte stufen inzwischen Pferdepensionsverträge als entgeltliche Verwahrungs­verträge ein, wenn der Stallbetreiber nicht nur die Box vermietet, sondern auch füttert, tränkt, mistet oder die Pferde auf die Weide bringt.

"Die Hauptleistungspflicht des Verwahrers ist die Obhut über das Pferd; er muss dafür sorgen, dass es dem Tier gut geht und es sicher untergebracht ist", sagt Rechtsanwältin Iris Müller-Klein aus dem niedersächsischen Thedinghausen. In einigen Pensionsställen gehören staubiges Heu, marode Koppelzäune und fahriger Umgang mit den Pferden zum Alltag. Stallbetreiber können ihre Haftung auch nicht durch Vertragsklauseln ausschließen, wenn es um die Obhut geht. Darauf wies CAVALLO bereits in der Juli-Ausgabe 2009 im Beitrag zur Unfall-Haftung hin.

Weidezaun als Haftungsfalle

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Die Unkenntnis schützt nicht vor rechtlichen Konsequenzen. Meist sind das die Haftung für Tierarztkosten oder der Wertersatz, falls das Tier stirbt. Seine Hände in Unschuld zu waschen, wird dem Stallbesitzer selten gelingen: "Er muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft, wenn ein Pferd in seiner Sphäre zu Schaden kommt", sagt die Expertin. Ist es unklar, wie sich das Pferd tatsächlich verletzte, geht das zu seinen Lasten.

Die Messlatte hängt hoch: "Das Oberlandesgericht Naumburg verurteilte einen Stallbetreiber zum Schadenersatz für den Verlust des Pferds einer Einstellerin", berichtet Rechtsanwältin Müller-Klein. Das Tier war aus ungeklärten Gründen über den Weidezaun gesprungen und lag später tot im angrenzenden Graben.

Ob es an Genickbruch oder Herz-Kreislaufversagen starb, konnte nicht sicher festgestellt werden. Juristisch gab es für die Richter keine Zweifel: Der Pensionsstallbetreiber sei verpflichtet gewesen, "für die Sicherheit und Erhaltung des Pferds Sorge zu tragen". Dies habe er offensichtlich nicht getan, da das Pferd bei dem Ausbruch tödlich verunglückt sei, urteilten sie.

Die Umzäunung habe ihre Funk­tion nicht erfüllt. "Das Gericht ging davon aus, dass für Großpferde bis zu zwei Meter und für Ponys bis zu anderthalb Meter Zaunhöhe zu fordern sind", erläutert die Anwältin. Außerdem müsse die Abgrenzung gut sichtbar sein. Die üblichen Weidezäune mit zwei dünnen Elektrokordeln sind eine Haftungsfalle. "Auch kontrollieren die wenigsten mindestens einmal täglich, ob die Koppel noch sicher eingezäunt ist", sagt Müller-Klein.

Der Stallbesitzer muss außerdem überprüfen, ob sich Gegenstände auf der Weide, im Paddock oder in der Box befinden, an denen sich das Pferd verletzen könnte. Ein Betreiber musste einen wochenlangen Klinikaufenthalt bezahlen, nachdem sich ein Pferd auf der Weide schwer am Huf verletzt hatte. "Es hatte sich den Strahlbereich vermutlich an einem scharfen Gegenstand wie einem Stein regelrecht abrasiert", erzählt Müller-Klein. "Dem Richter reichte es in diesem Fall auch nicht, dass der Stallbetreiber angeblich alle drei Tage die Weide inspiziert hatte."

Rutschpartie in der Reithalle

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Miriam Kreutzer
Die Haftung gilt auch für den Boden der Reithalle.

Das spart Zeit, kann aber teuer werden, falls sich ein Tier dabei verletzt. Selbst für rutschigen Hallenboden steht der Reitstallbesitzer gerade. "Ein Pferd war in der Halle gestürzt und musste tierärztlich behandelt werden. Der Stallbesitzer hatte für die Kosten aufzukommen, da nur die oberste Schicht des Bodens aufgetaut und die untere noch gefroren war", schildert Iris Anwältin Müller-Klein.

Reitplätze, auf denen Pferde stolpern oder ausrutschen könnten, sollte der Stallbetreiber daher im Zweifelsfalle vorsorglich sperren, bis der Boden wieder geebnet oder aufgetaut ist.

Anspruch auf gutes Futter

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Rädlein
Die Futter-Qualität ist entscheidend.

Geschuldet wird eine zumindest durchschnittliche Qualität, was im Zweifel ein Sachverständiger klären muss. Klar ist aber: Wird das Pferd krank, weil der Stallbetreiber offensichtlich staubiges Heu oder schimmeligen ­Hafer verfütterte, muss er die Tierarztkosten tragen. "Produziert er das Futter selbst, haftet er zudem verschuldensunabhängig nach dem Produkthaftungsgesetz", betont Müller-Klein.

Auf die Frage, ob er die Qualitätsmängel des Heus hätte erkennen können oder die Ballen sorgfältig genug prüfte, kommt es dann gar nicht an.

Nicht nur die Futterqualität ist Einstellern manchmal ein Dorn im Auge. "Wer nicht möchte, dass sein Pferd einfach Silage statt Heu bekommt oder sichergehen will, dass nur nasses Heu verfüttert wird, sollte dies ausdrücklich vereinbaren, am besten schriftlich", rät Iris Müller-Klein. Denn nur so kann man sich erfolgreich gegen unerwünschtes Futter wehren.

Wer mit der Versorgung unzufrieden ist, sollte zuerst versuchen, den Stallbetreiber freundlich auf Missstände hinzuweisen. Wirken Argumente nicht, darf der Einsteller nicht einfach den Pensionspreis kürzen. "Er muss den Stallbetreiber zunächst auffordern, seine Pflichten zu erfüllen, also etwa binnen einer Woche ordentliches Heu zur Verfügung zu stellen", erklärt die Anwältin. "Tut er das nicht, hat der Einsteller das Recht zur Ersatzvornahme, indem er beispielsweise Heu selbst kauft; die Kosten dafür kann er vom Pensionspreis abziehen." In der Regel ist es dann aber vorbei mit dem Stallfrieden.

Info

Wenn Sie befürchten, die Qualität des Futters sei zu schlecht und es schade Ihrem Pferd, bitten Sie den Stallbesitzer, Proben untersuchen zu lassen (z.B. bei den Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalten). Weigert er sich, sollten die Einsteller am besten zusammen mit einem Tierarzt als Zeugen Proben nehmen, und zwar möglichst von Ballen, die aktuell verfüttert werden.

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4 / 2023

Erscheinungsdatum 15.03.2023

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