Wer haftet bei Unfällen im Stall?
Unfall-Haftung im Stall

Mit Haftungsausschlüssen wollen sich Reitlehrer und Stallbetreiber bei Unfällen absichern. Doch die Klauseln sind fast immer unwirksam. CAVALLO-Redakteurin Linda Krüger hat recherchiert, worauf es im Ernstfall wirklich ankommt.

CAV Reitlehrer Haftung
Foto: Rädlein

Reiten ist riskant. Wer mit Pferden zu tun hat, kann niemals ganz auf Nummer sicher gehen. Selbst das bravste Pferd kann sich erschrecken und mit einem Haken den Reiter auf den Boden befördern oder unbeabsichtigt den Finger des Menschen mit einer Möhre verwechseln.

Weil Unfälle oft schwerwiegende und kostspielige Folgen haben, wollen sich Reitlehrer und Pensionsstallbetreiber gegen Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche ihrer Schüler oder Einsteller absichern. Sie lassen sich Haftungsausschluss-Erklärungen unterschreiben und hängen Warnschilder auf, wonach der Kunde auf eigene Gefahr den Hof betritt und reitet. Doch kein Schild entlastet den Hofeigentümer, wenn ein Besucher in die offene Güllegrube fällt. Und die meisten Vertragsformulare, mit denen Reiter auf Ansprüche verzichten sollen, taugen nur fürs Altpapier.

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Vor der ersten Reitstunde werden Schülern in vielen Reitschulen zunächst "Unwiderrufliche Haftungsausschlusserklärungen" -vorgelegt. Eine typische Klausel: "Der Haftungsausschluss umfasst alle Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadenersatzansprüche aus einer Verschuldens- und Gefährdungshaftung wegen arteigenem, tierischem und willkürlichem Verhalten des Pferds." Doch welche Konsequenzen hat es für den Reitschüler oder für dessen Eltern, wenn sie derartige Formulare tatsächlich unterschreiben? "99 Prozent der Haftungsbeschränkungen, die Schülern in Reitvereinen vorgelegt werden, sind unwirksam. Sie haben keine rechtlichen Konsequenzen. Wer eine derartige Klausel unterschreibt, muss im Schadensfall auf nichts verzichten", sagt Rechtsanwältin Iris Müller-Klein aus Thedinghausen in Niedersachsen.

"Bei sämtlichen Haftungsausschlüssen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und nicht individuell zwischen den Beteiligten -ausgehandelt wurden, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. An deren Wirksamkeit hat der Gesetzgeber im -Bürgerlichen Gesetzbuch strenge Anforderungen geknüpft."

Immer volle Aufmerksamkeit

CAV Haftung Stallbetreiber
Lenz
Wenn Pferde frei über den Hof laufen, nutzt dem Besitzer das schönste Warnschild "Betreten auf eigene Gefahr" nichts.

So können Allgemeine Geschäftsbedingungen die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden weder begrenzen noch gar -komplett ausschließen. Für sonstige Schäden wie eine kaputte -Reitjacke oder krankheitsbedingte Verdienstausfälle kann die -Haftung nur bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden, nicht bei grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz.

Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht lässt – also nicht beachtet, was jedem im entsprechenden Fall einleuchten würde. Dies sind Situationen, in denen der Unfall quasi schon programmiert ist, beispielsweise wenn der Reitlehrer einen Anfänger auf ein notorisch bockendes Schulpferd setzt. "Grob fahrlässig handelte auch eine Reitlehrerin, die ein Mädchen nach sieben Reitstunden mit einem Pony allein ins Gelände reiten ließ. Das Tier ging durch, und die Reitschülerin verletzte sich", skizziert Müller-Klein eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Aktenzeichen: 9 U 75/07). "Der Reitlehrer hat grundsätzlich eine Sorgfaltspflicht gegenüber den Schülern", betont die Pferderechtsexpertin.

Diese Pflicht -verletzt er zum Beispiel, wenn er im Unterricht eine Übung nicht unterbricht, um einen Unfall zu verhindern – etwa Springtraining mit einem plötzlich scheuenden Pferd. Reitlehrer sind ebenso verpflichtet, ihren Schülern während des Unterrichts die größtmögliche und uneingeschränkte Aufmerksamkeit zu widmen.

Der Plausch mit Zaungästen ist fahrlässig. Eine Reitlehrerin, die sich gerade unterhielt, erteilte das Kom-mando anzugaloppieren, während eine andere Reiterin die Halle verließ. Die Frau schloss das Hallentor nicht richtig, sodass ein eiserner Bügel auf den Hufschlag ragte. Er bohrte sich in das Bein einer Schülerin, die mit ihrem Pferd vorbeigaloppierte. Der schriftlich formulierte Haftungsausschluss nutzte der Trainerin nichts.

"Die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses ist nur insoweit wirksam, als sie dem Reitschüler ganz klar -Umfang und Bedeutung der Risikoverlagerung vor Augen führt. Denn der Reitschüler muss sich darauf einstellen und prüfen können, wie weit er sich nun zur Abdeckung dieses Risikos selbst versichern muss", urteilte das Landgericht Berlin im Februar 2002 (Az.: 5 O 209/99).

"Unwirksam war der Ausschluss auch", so Iris Müller-Klein, "weil er gegen die Regeln für Allgemeine -Geschäftsbedingungen  verstieß. Er schloss vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzungen ebenfalls aus." Theoretisch können Haftungsausschlüsse auch am Schwarzen Brett ausgehängt werden. "Doch dann handelt es sich wieder um Allgemeine Geschäftsbedingungen."

Natürlich kann man mit jedem Reitschüler einen Haftungsausschluss individuell vereinbaren. "Dafür gelten die strengen Vorschriften über die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich wirklich um individuell ausgehandelte Vereinbarungen handelt und nicht um eine Klausel, die für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert wurde", sagt Müller-Klein.

Nie ohne Verantwortung

Weil Pferde potenziell gefährlich sind, haftet ein Tierhalter allerdings auch dann für Schäden, wenn er sich nichts zuschulden kommen ließ und den Unfall nicht hätte verhindern können (Gefährdungshaftung). "Hier gibt es jedoch eine Besonderheit: Schulpferde sind keine Luxustiere, sondern Nutztiere, deren Halter sich nach § 833 Satz 2 BGB entlasten können", sagt Müller-Klein. "Ein Reitschüler bekommt also bei einem Unfall mit einem Schulpferd nichts, wenn der -Reitlehrer die nötige Sorgfalt beachtet hat: zum Beispiel, wenn ein Pferd plötzlich und unvorhersehbar erschrickt und der Reitschüler herunterfällt."

Wie Reitlehrer haben auch die Betreiber von Pensionsställen gerne Formulare zur Hand, mit denen sie ihre Haftung gegenüber den Pferdebesitzern ausschließen wollen. Das gelingt nie, wenn es um Kardinalpflichten geht. "Bei einem Verwahrungsvertrag kann zum Beispiel die -Haftung für Schäden an dem eingestellten Pferd nicht ausgeschlossen werden. Denn die Hauptleistungspflicht des Verwahrers ist gerade die Obhut über das Tier", erklärt Rechtsanwältin  Müller-Klein. Das Schild "Betreten auf eigene Gefahr" am Hoftor mag plakativ sein.

"Es entlastet den Besitzer aber nicht, wenn ein Besucher zu -Schaden kommt. Grundsätzlich haftet jeder für von ihm geschaffene Gefahrenquellen", betont Iris Müller-Klein. "Ein Stallbetreiber kann nicht die Güllegrube offen lassen und sich darauf verlassen, dass aufgrund eines Warnschilds -niemand den Hof betritt und hineinfällt." Das Schild signalisiert bloß, dass hier tatsächlich Gefahren lauern. Schließlich ist nicht nur Reiten riskant.

Tipp für Pferdebesitzer

Für Pensionsställe ist wichtig, dass auch Schäden an den eingestellten Pferden versichert werden. Viele wissen nicht, dass diese mit der üblichen Betriebshaftpflichtversicherung nicht abgedeckt sind. Verletzt sich ein Pferd, ist Ärger programmiert. Pferdebesitzer sollten vor dem Einstellen beim Stallbetreiber nach-fragen, ob eine derartige Versicherung besteht. In der Regel ist sie auf einen Wert von maximal 5.000 bis 10.000 Euro pro Pferd begrenzt.

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4 / 2023

Erscheinungsdatum 15.03.2023