Darf der Stallbesitzer Einstellerpferde erziehen?
Der CAVALLO-Paragraphenreiter

Ein Stallbesitzer mischt sich in die Erziehung des Pferds einer Einstellerin ein. Zu Recht?

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Foto: Lisa Rädlein

Beim Thema Erziehung scheiden sich die Geister – egal ob es um Kinder oder Pferde geht. Eine CAVALLO-Leserin bekommt das zu spüren. Der Betreiber des Stalls, in dem ihr Pferd steht, mischt sich in die Erziehung ihres Vierbeiners ein. Als sie ihm widerspricht, droht er ihr mit Kündigung. Kann unsere Leserin gegen den Stallbesitzer vorgehen?

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Dürfen Stallbesitzer Einstellerpferde erziehen?
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Grundsätzlich kann der Eigentümer sein Pferd nach seinen Vorstellungen erziehen.

Grenze ist hier das Tierschutzgesetz. Auch das Hausrecht des Stallbetreibers ist zu beachten. Wenn das Pferd in einem Pensionsstall eingestallt ist, treffen den Stallbetreiber als Tierhüter Fürsorge- und Obhutspflichten. Er hat das Pferd mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Tierhüters zu behandeln und in Obhut zu nehmen. Stallbetreiber und Mitarbeiter haben also dafür Sorge zu tragen, dass das Pferd unversehrt bleibt und es keine Schmerzen und Leiden hat.

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Bloße Erziehungsmaßnahmen sind grundsätzlich weder von einem Stallbetreiber gefordert noch hat er ein Recht darauf. Ist aber beispielsweise ein Koppel-Service in den Leistungen enthalten, so muss ein sicheres Führen am Halfter möglich sein, das Pferd darf Betreiber und Personal nicht gefährden. Deswegen kommt es auf den konkreten Fall, die Situation und eben die konkreten "Erziehungsmaßnahmen" an. Hier kollidieren einerseits das Recht, mit seinem Eigentum nach Belieben umgehen zu können und andere hiervon auszuschließen, und andererseits das Hausrecht sowie auch Obhuts- und Sorgfaltspflichten.

Bei unzulässigen Erziehungsmaßnahmen des Stallbetreibers kann die Einstellerin zur Unterlassung auffordern und das Verhalten abmahnen. Je nach Art der Eingriffe haftet der Stallbetreiber und ist zur Unterlassung verpflichtet. Bei häufigen Vorkommnissen und vorheriger Abmahnung kann das zur Kündigung führen.

Der Stallbetreiber kann jederzeit und ohne Begründung eine Kündigung aussprechen.

Bei einer ordentlichen Kündigung muss er jedoch die vereinbarten Kündigungsfristen einhalten. Die außerordentliche fristlose Kündigung hat höhere Anforderungen, und es bedarf meist einer Abmahnung und zudem einer Pflichtverletzung. Diese muss im Kündigungsschreiben dargelegt werden.

Die Expertin

Jasmin Lisa Himmelsbach, Rechtsanwältin
Königsstraße 1A
70173 Stuttgart
+49 170 4008124
jlh@raehimmelsbach.de

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Erscheinungsdatum 13.09.2023