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Welche Gefahr besteht bei Gefälligkeiten?

Fremde Pferde putzen oder auf die Koppel bringen – solange nichts passiert, ist alles gut. Doch im Schadensfall wird’s kompliziert.

Welche Gefahr besteht bei Gefälligkeiten?
Foto: Lisa Rädlein

Im Umgang mit Pferden sind wir Pferdebesitzer oft auf Hilfe angewiesen: Während unseres Urlaubs soll das Pferd auf die Koppel gebracht und/oder vom Stallkollegen mal geputzt werden. Zum Beispiel. Doch wem darf ich die Betreuung meines Pferds anvertrauen? Und wer haftet im Schadensfall?

Grundsätzlich greift immer die Halterhaftung. Das bedeutet, dass erst einmal der Halter (also der, der über das Pferd bestimmt) für Schäden haftet, die anderen im Zusammenhang mit dem Pferd (und auch am Pferd selbst) entstehen. Die Halterhaftung ist verschuldensunabhängig und gilt selbst dann, wenn dem Pferdehalter kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. Das gilt aber nur, wenn der Schaden durch die "typische Tiergefahr" (natürliche Verhaltensweisen wie Scheuen) verursacht wurde.

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Fremde Pferde putzen – solange nichts passiert, ist alles gut. Erst im Schadensfall wird’s kompliziert.

Bei Schäden an Dritten sowie bei Schäden am Pferd kann deshalb gegebenenfalls eine (Mit)Haftung desjenigen, der die Betreuung übernimmt, begründet werden. Hier ist zu prüfen, auf welcher Grundlage die Betreuung des Pferds erfolgt ist: Wurde zwischen den Parteien ein Vertrag über die Betreuung geschlossen, haftet der Betreuer gegebenenfalls als sogenannter Tieraufseher für Schäden an Dritten oder, aufgrund einer vertraglichen Pflichtverletzung, für Schäden am Pferd.

Gibt es keinen Vertrag, ist die Haftung eingeschränkt und es kommt nur eine Haftung aus unerlaubter Handlung ("Deliktische Haftung") in Betracht, wenn also der Schaden schuldhaft herbeigeführt wurde. Bei Schäden am Betreuenden selbst ist zu prüfen, ob er an der Unfallursache mitschuldig ist, was anspruchsmindernd zu berücksichtigen wäre.

Vorsicht bei der Beauftragung von Minderjährigen: Auch wenn es in tatsächlicher Hinsicht kaum einen Unterschied macht, ob die betreuende Person 17 oder 18 Jahre alt ist, gilt zu beachten, dass gesetzliche Haftungsbeschränkungen bei Minderjährigen bestehen. Eine Haftung aufgrund einer Vertragsverletzung scheitert häufig, weil der Vertrag mangels Einwilligung der Eltern unwirksam ist. Ein Haftungsausschluss zwischen den Parteien ist denkbar, allerdings ist er für etwa grob fahrlässiges Handeln nicht möglich. Auch können nur Ansprüche im direkten Verhältnis vertraglich ausgeschlossen werden. Ein Haftungsausschluss zulasten des geschädigten Dritten oder einer Krankenversicherung ist unwirksam.

Die Expertin

Lisa Adler betreibt ihre eigene Kanzlei in Limburg/Lahn. Die 30-jährige Rechtsanwältin ist passionierte Reiterin und besitzt selbst zwei Pferde. www.adlerrecht.de

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