Pferde verwechselt – wer haftet?
Falsche Koppel

Guter Rat ist günstig. CAVALLO-Service für Sie: Wichtige Urteile, Fälle & Gesetze, die Reiter kennen sollten. Wer haftet, wenn ein Angestellter versehentlich die Pferde falsch auf die Koppel bringt?

Falsche Koppel
Foto: Rädlein

Bei uns im Stall stehen Stuten und Wallache auf getrennten Koppeln. Sie werden morgens von Angestellten rausgebracht und abends wieder von Angestellten reingeholt. Nun wollte vor kurzem ein Angestellter einen Wallach zu den Stuten stellen. Zum Glück fiel es vorher auf. Er habe sich vertan, sagte er. Wer haftet in diesem Fall an eventuell entstehenden Schäden an den Pferden? Zur Info: Wir haben keine Einstellerverträge."

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Schriftlicher oder mündlicher Vertrag

Ist das Pferd in einer Pferdepension eingestellt, ohne dass ein schriftlicher Einstellervertrag geschlossen wurde, liegt dennoch ein mündlicher Vertrag zu Grunde. Der Stallbetreiber hat eine grundsätzliche Organisationspflicht, das heißt in diesem Fall, dass er gewährleisten muss, fachkundige Menschen für die entsprechenden Aufgaben zu beschäftigen.

Einfache oder große Fahrlässigkeit?

Hat der Angestellte aus Unkenntnis falsch gehandelt, weil er Stuten von Wallachen grundsätzlich nicht unterscheiden kann? Oder ist der Angestellte fachkundig und es handelt sich um ein Augenblicksversagen?

Es wird also unterschieden, ob ein Fehler aus Unkenntnis, also fachlicher Inkompetenz (grobe Fahrlässigkeit), oder aus einem "schlechten Tag" heraus entstanden ist (einfache Fahrlässigkeit). Gibt es keinen schriftlichen Einstellervertrag, greift das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und der Pensionsleiter haftet als Verantwortlicher für seine Angestellten.

Denn stößt einem eingestellten Pferd im Stall etwas zu, haftet der Stallbetreiber für diese Schäden – und für sein Personal, also alle Mitarbeiter des Stallbetreibers, deren er sich "zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit" (§ 278 S. 1 BGB) bedient.

Für jeden Betriebsleiter empfiehlt sich daher ein schriftlicher Einstellervertrag: Denn dort kann der Pensionsleiter ausschließen für einfache Fahrlässigkeit zu haften, also alles, was aus unabsichtlicher Unachtsamkeit oder mangelnder Konzentration heraus entstanden ist. Ein genereller Haftungsausschluss ist aber unwirksam.

Fazit

An dieser Stelle ist es Glück für den Pensionsleiter, dass es rechtzeitig aufgefallen ist und kein Schaden entstanden ist. Ansonsten hätte er für den entstandenen Schaden aufkommen müssen.

Die Expertin Dagmar Borchers Pferderechtsanwältin aus der Kanzlei BHG in Osnabrück www.bhg-rechtsanwaelte.de

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