Grundsätzlich gilt die Tierhalterhaftpflicht, die das Gesetz vorschreibt (§833 BGB). Sie ist unabhängig vom Verschulden und deckt Schäden an Personen oder Dingen ab, die das Pferd verursacht – auch kaputte Ausrüstung wie Helm oder Reitstiefel. Schmerzensgeld bekommen verletzte Personen, nicht Pferde. All das gilt, solange das Pferd privat genutzt wird.
Bei Schulpferden ist die Haftungsfrage Knifflig: Sie werden oft gewerblich genutzt. Bedeutet: Der Tierhalter (Verein oder Reitschule) haftet nicht. Jedenfalls nicht, wenn der Verein – er gilt als juristische Person – seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, also etwa Reitanfänger kein Durchgänger-Pferd bekommen.
Auch der Reitlehrer haftet nicht so einfach: Er muss wissen, was er von Pferd und Reiter verlangen kann. Macht er einen Fehler – etwa einem Anfänger das Pferd beim Aufsteigen nicht festhalten, so dass es losgaloppiert und der Schüler stürzt –, könnte er haften. Hat er aufgepasst und seinen Schüler nicht überfordert, trägt die Krankenversicherung des Reiters die Kosten. Eine Haftpflichtversicherung hilft dem Reiter nicht weiter. Sie kommt für Schäden Dritter auf.
Nutzt ein Verein Privatpferde für die Reitstunde, wird es schwierig. Ein Haftungsausschluss zwischen Pferdehalter und Reiter müsste im konkreten Einzelfall geschehen, sonst haftet der Tierhalter. Wichtig für Pferdehalter: Mit Verein oder Reitschule schriftlich eine Vereinbarung treffen. Damit ist der Pferdebesitzer zwar nicht aus dem Schneider, könnte aber Reitschule oder Verein in Regress nehmen. Pferdehalter, Reitbetriebe und Reitlehrer brauchen eine Versicherung, die bei Haftung gegenüber dem Reiter greift. Reitvereine müssen aufpassen, da deren Haftpflichtversicherung oft nur Schäden an Fremdreitern abdeckt. Dazu zählen Vereinsmitglieder jedoch nicht.
Die Expertin
Kirsten-Lena Ziemen aus Münster ist Rechtsanwältin bei der Anwaltskanzlei Althaus, reitet selbst und ist spezialisiert auf Tierarzt- und Pferderecht. www.tiermedrecht.de
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