"Was mir hier in Oberfranken auffällt: Durch die Konzentrierung der Landwirtschaft werden immer mehr Felder von nur einem Landwirt bewirtschaftet. Früher gab es einen Feldweg, jetzt bewirtschaftet der gleiche Landwirt das rechte und das linke Feld. Und irgendwann ist der Feldweg gepflügt und es gibt nur noch ein großes Feld – aber keinen Feldweg mehr. Ist das zulässig? Denn jetzt macht jemand auf einem Boden, der eigentlich dem Staat (also uns) gehört, Gewinn. Ist das rechtlich korrekt?" Anfrage per E-Mail; Name und Anschrift sind der Redaktion bekannt.
Die kommunalen Regelungen sind entscheidend! Ob das Unterpflügen des Feldweges in dem oben geschilderten Fall zulässig gewesen ist, kann ohne weitere Informationen nicht zufriedenstellend beantwortet werden.
Derlei hängt jeweils von den kommunalen Regelungen, den zivil- und öffentlich-rechtlichen Verhältnissen in Bezug auf den Feldweg und nicht zuletzt auch von der Frage ab, ob der Umbruch hier von der Gemeinde genehmigt war.
Der Weg gehört oft den Kommunen. Allgemein gilt: Feldwege dienen der Erschließung bzw. der Erreichbarkeit landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundstücke sowie Betrieben im Außenbereich (etwa Bauernhöfe oder Gärtnereien). Auch wenn sich die Flächen links und rechts des Weges in Privatbesitz befinden, gehört der Weg häufig der Kommune.
Diese hat womöglich eine Feldwegesatzung erlassen, in der geregelt ist, was vom Begriff "Ordnungswidrigkeit" umfasst ist. So kann zum Beispiel beim Unterpflügen eines Feldweges (eine unzulässige Inanspruchnahme) ein Bußgeld verhängt und die Wiederherstellung des Ausgangszustandes verlangt werden. Oder es wird, sofern Grenzmarkierungen vorhanden waren, eine neue Vermessung zu Lasten des Verursachers angeordnet: Der hat hierfür die Kosten zu tragen. Es gibt aber auch Kommunen, die für den verschwundenen Weg einfach nur eine Pacht berechnen.
Naturschutz: War das Unterpflügen des Weges "illegal", ist auf jeden Fall die Untere Naturschutzbehörde (in der Regel die Verwaltungen der Landkreise und kreisfreien Städte) zu informieren. Denn eventuell wurden naturschutzrechtliche Belange verletzt, etwa das Prinzip der Biotopvernetzung (Verbindung von Einzel-Biotopen).
Sofern solche Belange betroffen sind, greift das "Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur" (Bayerisches Naturschutzgesetz) in der aktuellen Fassung. In Art. 57 sind die Ordnungswidrigkeiten geregelt: Danach droht insbesondere eine Geld-buße von bis zu 25 000 Euro.
Die Expertin
Constanze Winter, 37, ist seit 2016 Justitiarin bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) in Warendorf. www.pferd- aktuell.de
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