Wald-Knigge für Reiter: Was dürfen Reiter im Wald und was nicht?

Wald-Knigge für Reiter
Was dürfen Reiter im Wald und was nicht?

Zuletzt aktualisiert am 06.08.2019
Knigge im Wald
Foto: Lisa Rädlein

1. Nehmen Sie Rücksicht auf die Natur. Bewegen Sie sich leise und rücksichtsvoll im Wald und halten Sie Abstand zu Tieren und Pflanzen.

2. Reiten Sie nur auf den erlaubten Wegen (siehe unten „Waldwege – Wo ist Reiten erlaubt, wo nicht?“), informieren Sie sich über das Wegenetz und reiten Sie nicht querfeldein – das schadet dem Wald und den Waldtieren. Wägen Sie ab, ob ein Weg zum Reiten geeignet ist. Reiten Sie nicht auf zu schmalen oder steilen Wegen sowie über auf Fußgänger ausgelegte Brücken.

3. Schonen Sie den Boden. Passen Sie bei schlechten Bodenverhältnissen das Tempo an, nehmen einen Umweg in Kauf oder verzichten lieber auf einen Ausritt. Bereiten Sie empfindliche Wege nicht zu häufig und besser hinter- als nebeneinander. Benutzen Sie bei Sandwegen möglichst die Wegmitte, um die Fahrspuren für Radfahrer glatt zu lassen.

4. Hinterlassen Sie keinen Mist. Besonders auf vielgenutzten Wegen sollten Sie Pferdeäpfel an den Wegrand oder ins Gebüsch schieben, damit auch andere den Weg uneingeschränkt nutzen können. Nehmen Sie auch Ihren Abfall mit.

5. Passieren Sie andere im Schritt. Wenn Ihnen andere Waldnutzer entgegenkommen oder Sie überholt werden, parieren Sie immer zum Schritt durch.

6. Machen Sie anderen Platz. Lassen Sie andere Waldnutzer passieren, indem Sie im Schritt hintereinander reiten oder am Wegrand anhalten.

7. Suchen Sie die Kommunikation. Grüßen Sie andere Waldnutzer freundlich und bedanken Sie sich, wenn Ihnen jemand rücksichtsvoll und vorbildlich begegnet. Gibt es ein Problem, sprechen Sie dieses ruhig und sachlich an.

8. Sorgen Sie für eine gute Ausbildung. Üben Sie zu Ihrer eigenen und zur Sicherheit anderer wichtige Basics und machen Gelassenheitstraining mit Ihrem Pferd. Bilden Sie sich selbst zum Reiten im Gelände weiter oder schließen sich für Ausritte einer qualifiziert geführten Gruppe an.

Waldwege – Wo ist Reiten erlaubt, wo nicht?

Baden-Württemberg: Auf Straßen und für das Reiten geeigneten Wegen. Nicht erlaubt: auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite, auf Fußwegen, Sport- und Lehrpfaden (§37 LWaldG). Kennzeichnungspflicht: nein

Bayern: Auf Straßen und geeigneten Wegen (Art. 13 Bay-WaldG). Kennzeichnungspflicht: nein (aber möglich)

Berlin: Auf ausgewiesenen Reitwegen (§ 16 LWaldG). Kennzeichnungspflicht: ja

Brandenburg: Auf Waldwegen (Wirtschaftswege, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können) und Waldbrandwundstreifen (von Vegetation und brennbarem Material freigehaltene Streifen, insb. an Straßen und Bahngleisen. Nicht erlaubt: Auf Sport- und Lehrpfaden, Rückewegen, Waldeinteilungsschneisen (§15 LWaldG). Kennzeichnungspflicht: nein

Bremen: Auf Straßen und Wegen und auf besonders dafür gekennzeichneten Grundflächen oder soweit Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders erlaubt haben (§34 Abs.2 BremNatSchG). Nicht erlaubt: Auf gekennzeichneten Wanderwegen und Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden. Kennzeichnungspflicht: nein (aber möglich)

Hamburg: Auf Straßen und Wegen. Nicht erlaubt: Auf gekennzeichneten Wanderwegen, Fußwegen, Sport- und Lehrpfaden (§9 LWaldG). Kennzeichnungspflicht: ja

Hessen: Auf befestigten oder naturfesten Wegen; Kutschfahren auf Waldwegen mit Nutzbreite von mind. 2 Metern (§ 15HWaldG). Kennzeichnungspflicht: nein

Mecklenburg-Vorpommern: Auf besonders zur Verfügung gestellten und gekennzeichneten Wegen und Plätzen (§28 LWaldG). Kennzeichnungspflicht: nein

Niedersachsen: Auf gekennzeichneten Reitwegen und Fahrwegen (= befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können). (§26 NWaldG). Kennzeichnungspflicht: nein (aber möglich)

Nordrhein-Westfalen: Auf privaten Straßen und Fahrwegen (=befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege) sowie auf nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen (§58 LNatSchG). Kennzeichnungspflicht: ja

Rheinland-Pfalz: Auf Straßen und Wegen; Waldbesitzer können das Reiten auf ihren Flächen erlauben (§22 LWaldG). Kennzeichnungspflicht: nein

Saarland: Auf Straßen und Wegen (= dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§25 LWaldG)). Kennzeichnungspflicht: nein

Sachsen: Auf ausgewiesenen und entsprechend gekennzeichneten Wegen (§12 Abs.1 SächsWaldG). Kennzeichnungspflicht: nein

Sachsen-Anhalt: Auf Privatwegen, soweit sie nach Breite und Oberflächenbeschaffenheit zum Reiten geeignet sind, ohne dass Störungen anderer oder nachhaltige Schäden zu befürchten sind (§25 LWaldG). Kennzeichnungspflicht: nein

Schleswig-Holstein: Auf besonders gekennzeichneten Waldwegen (Reitwegen), auf privaten Straßen mit Bitumen-, Beton- oder vergleichbarer Decke, auf allen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen (§18 LWaldG). Kennzeichnungspflicht: nein (aber möglich)

Thüringen: Auf gekennzeichneten Straßen und Wegen (§6 Abs.3 ThürWaldG). Kennzeichnungspflicht: ja

Österreich: Wer den Wald zum Zwecke des Reitens benützen will, braucht hierfür die Zustimmung des Waldeigentümers oder Forststraßenerhalters. Diese Zustimmung kann durch entsprechende Tafeln, etwa nach der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung, zum Ausdruck gebracht werden.

Schweiz: Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen erlaubt. Abseits von Wegen sowie auf Trampelpfaden und Rückegassen (Pflegeschneisen) gilt hingegen ein allgemeines Radfahr- und Reitverbot. Artikel 14 WAG: „Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich bleibt.“

Jeder darf rein!

Das Bundeswaldgesetz (BWaldG) formuliert quasi ein „Jedermanns-Grundrecht“; Waldbesitzer müssen demnach Spaziergänger und andere Erholungssuchende in ihrem Wald grundsätzlich dulden. Der Wortlaut:

§ 14 Betreten des Waldes

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.

(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

Kilometerweit durch die Wälder

Welche Streckenlängen stehen Reitern, Radfahrern und Wanderern in den Wäldern der Bundesländer zur Verfügung? Wir haben bei den Landesforstbetrieben nachgefragt:

Top ist das Land Brandenburg. Die Auflistung des „Landesbetrieb Forst Brandenburg“: insgesamt ca. 60.000 km „Reitwege“ im Wald (48.500 km Waldwege, 1120 km Wundstreifen, 9500 km „Zubringerwege“ im Wald). Das Reiten ist nur in gesperrten Bereichen mit generellem Betretungsverbot untersagt. (2,65 % von 1,1 Mio. Hektar Waldfläche)

Die weiteren Länder:

Hessen (Staatsforst): 12.500 km LKW-fähige Waldwege (Schotterwege) plus 2600 km eingeschränkt LKW-fähige Wege (i. d. R. teilgeschottert oder Erd-/Sandwege)

Niedersachsen: ca. 10.000 km Waldwege für Reiter

Bayern (Staatswald): 400 km Reitwege, 9000 km Wanderwege, 1400 km Radwege (Staatswald: rd. 800.000 Hektar, Waldfläche ges.: rd. 2,5 Mio. Hektar)

Berlin: rund 200 km Reitwege, 1800 km Waldwege (280 km markierte Wanderwege), Radfahren auf allen Wegen (außer schmalen Pfaden) grundsätzlich erlaubt Sachsen: ca. 7400 Kilometer Reitwege

Saarland (Staatswald): 2400 km Haupt- und Nebenfahrwege, ca. 240 km Radwege, ca. 590 km Premiumwanderwege

Baden-Württemberg: keine Daten für Reitwege; Radfahrer: ca. 77.000 km

Bremen: keine Daten erfasst

Schleswig-Holstein (Landesforst): ca. 610 km Reit-und Fahrwege; ca. 150 km Nordic-Walking-Strecken

Thüringen: Reitwege 5400 km, Radwege 1760 km, Wanderwege 8450 km

Mecklenburg-Vorpommern: ca. 3400 km Reit- und Fahrwege

Nordrhein-Westfalen: keine Angaben Rheinland-Pfalz: keine Angaben

Sachsen-Anhalt: keine Angaben

Hamburg: keine Angaben