„Unser Pferd hat auf der Koppel ausgeschlagen und dabei ein Kind (14 Jahre) getroffen, als dieses ein Pferd vom Reitverein von der Koppel holen wollte. Das Kind hat nun eine Rippenprellung und am Oberschenkel einen blauen Fleck.
Wie ist hier die Rechtslage und wie ist es zu beurteilen, dass das Kind noch minderjährig ist? Dürfen Minderjährige ein Pferd alleine von einer Koppel holen? Der Vorfall ereignete sich gegen 16.45 Uhr und die Pferde kommen normalerweise gegen 17 Uhr wieder in den Stall. Deshalb sind sie auch an den Ausgang galoppiert. Unsere zwei Pferde stehen immer an erster Stelle am Ausgang. Hier ist es dann passiert, dass unser Pferd ausgeschlagen hat.“
Leseranfrage per E-Mail; Name und Anschrift sind der Redaktion bekannt
Grundsätzlich gilt: Der Tierhalter haftet immer! Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 833 die Haftung des Tierhalters: Danach haftet dieser in der Regel immer („verschuldensunabhängig“; eine Ausnahme gilt für Nutztiere) für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen durch das Tier verletzt wird und die Verletzung auf die spezifische Tiergefahr zurückzuführen ist.
Das Ausschlagen eines Pferdes wird von der Rechtsprechung als Realisierung des typischen, unberechenbaren Verhaltens von Pferden angesehen.
Nach der Schilderung des vorliegenden Sachverhalts handelt es sich hier um ein dominantes Pferd, das wohl deshalb ausgeschlagen hat, weil es nicht – wie sonst regelmäßig üblich – als erstes Pferd von der Weide geholt wurde.
Damit hat sich die sogenannte typische Tiergefahr realisiert und der Halter des Pferdes haftet auf Schadensersatz. Der Anspruch auf Schadensersatz umfasst auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Übrigens: Der Tierhalter muss nicht unbedingt mit dem Pferde-Eigentümer identisch sein. Es ist derjenige, der die „Bestimmungsmacht“ über das Tier und dessen Nutzen hat und das Risiko des Verlustes trägt.
Das Mitverschulden des Geschädigten prüfen! Gegebenenfalls kann hier aber ein Mitverschulden zu einer Haftungsminderung führen. Dabei ist abzuwägen, wie schwerwiegend das Verschulden des Mitverursachers, etwa des 14-jährigen Mädchens, wiegt.
In einem am 16.11.2018 entschiedenen Fall hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm eine hälftige Mithaftung der Geschädigten, die von einem Pferd getreten und dadurch getötet worden war, angenommen, da sie sich ohne ausreichenden Sicherheitsabstand in die Schlagdistanz des Pferdes begeben hatte (OLG Hamm vom 16.11.2018, Az. 9 U 77/17).
In unserem Fall ist jedoch eine Minderjährige betroffen und es muss jeweils im Einzelfall auch das Mitverschulden des Geschädigten geprüft werden, das sich recht unterschiedlich darstellen kann. Bei einem Kind kann das Verschulden auch vollständig entfallen.
Wer hat das Kind veranlasst auf die Koppel zu gehen? Darüber hinaus kommt ein Mitverschulden desjenigen in Betracht, der das minderjährige Kind dazu veranlasst hat, das Pferd von der Weide zu holen. Mit Einschränkung kommt hier durchaus eine (verschuldensabhängige) Mithaftung in Betracht.
Über den Hintergrund und die diesbezüglichen Anweisungen liegen hier allerdings zu wenig Informationen vor, um das Vorliegen des Mitverschuldens abschließend zu beurteilen.
Die Expertin
Nicoline Schuleit ist Anwältin mit Kanzlei in Bielefeld und Vorsitzende des Ravensberger Zucht-, Reit- und Fahrvereins Jöllenbeck. www.rechtsanwaeltin-arbeitsrecht.de
Haben Sie auch eine Rechts- Frage?
Dann schicken Sie eine E-Mail mit dem Stichwort „Paragraphen- Reiter“ an: redaktion@cavallo.de