Die Pferdekoppel ist nur mit Stacheldraht eingezäunt, den Isländern auf der Weide fehlt ein Unterstand, der Reiter verprügelt sein Pferd - dies alles sind Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und damit Fälle für den Amtstierarzt. Der Veterinär der Tierschutzbehörde prüft, ob Vorschriften eingehalten werden, ahndet Verstöße und sorgt dafür, dass sich der Pferdehalter künftig korrekt verhält. Mal reicht ein eindringliches Gespräch, oft ein Zwangsgeld, und wenn‘s nötig ist, nimmt er dem Eigentümer auch das Pferd weg.
Melden Sie mögliche Verstöße am besten schriftlich (auch per E-Mail oder Fax) beim Amtstierarzt (Kreisverwaltung). Machen Sie genaue Angaben über Ort, Zeit, Art und Ablauf des Vorfalls sowie beteiligte Personen, falls bekannt. Nennen Sie Ihre Anschrift und Telefonnummer für Rückfragen. Persönliche Daten behandelt die Behörde grundsätzlich vertraulich, der Tierhalter muss Ihre Identität nicht erfahren. Sind Sie bereit, eventuell als Zeuge in einem späteren Verfahren auszusagen? Umso besser.
Missstände erkennen und zur Anzeige bringen
„Für unsere Arbeit sind wir auf die Mithilfe der Bürger angewiesen, die uns Hinweise auf mögliche Verstöße geben“, sagt Dr. Monika Spieck-Kächele, die beim Landratsamt Ludwigsburg in Baden-Württemberg den Fachbereich Veterinärangelegenheiten und Verbraucherschutz leitet. „Wir gehen jeder Meldung nach, auch wenn sie anonym erfolgt“, betont Spieck-Kächele.
Klar ist aber: Wer seinen Namen geheim hält oder nicht bereit ist, im Zweifel vor Gericht als Zeuge aufzutreten, schützt Tierquäler. Gerade wenn es um brutalen Umgang mit Pferden geht, ist der Amtsveterinär sonst leicht in Beweisnot. „Wenn wir auf den Hof kommen, wird keiner sein Pferd vor unseren Augen verprügeln. Und äußere Anzeichen für Misshandlungen wie Gertenstriemen sind selten sichtbar“, sagt Spieck-Kächele, seit 25 Jahren Amtsveterinärin.
Sich undercover einzuschleichen, ist verboten: Die Behördenvertreter müssen als solche auftreten. Vom Hof weisen darf sie allerdings niemand. Sie haben das Recht, Ställe oder Weiden zu betreten, um ihre Arbeit zu machen.
Anonyme Anzeigen werden bearbeitet
Der Pferdehalter ist verpflichtet (§ 16 Tierschutzgesetz, TierSchG), das Tier dem Amtsveterinär vorzuführen, damit dieser es untersuchen oder zum Beispiel eine Blutprobe nehmen kann. Da auch der Pensionsstallbetreiber Pferdehalter ist, muss der Eigentümer gar nicht anwesend sein. Doch bevor es in den Pferdestall zur ersten unangemeldeten Kontrolle geht, beginnt die Arbeit am Schreibtisch.
„Wir prüfen zum Beispiel, ob es in den Akten Hinweise auf Verstöße gibt und schauen bei Reit- und Fahrbetrieben, was in der behördlichen Erlaubnis über die Anlage und den Betreiber steht“, sagt Spieck-Kächele. Denn jeder, der gewerblich einen Reitstall betreiben möchte, braucht dazu das Einverständis der Tierschutzbehörde (§ 11 TierSchG). Kontrolliert werden unter anderem die Sachkunde des Betreibers (mindestens Trainer-C-Schein) und die Haltung der Pferde. Maßstab sind die neuen Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten. „Wer angegeben hat, dass ein Offenstall für fünf Pferde gedacht ist, kann später nicht einfach zehn Tiere reinpacken“, betont Spieck-Kächele.
Pensionsställe ohne gewerblichen Reitbetrieb (ein Bauer vermietet Pferdeboxen) sind zwar nicht erlaubnispflichtig, doch die Leitlinien zieht Spieck-Kächele ebenfalls heran. Bei älteren Ställen pocht sie jedoch nicht darauf, dass diese den Vorgaben komplett entsprechen („Dann müssten wir fast jeden Stall schließen“). Wichtiger ist ihr, wie es den Pferden tatsächlich geht: „Hat ein Pferd täglich stundenlang freie Bewegung, muss der Halter die Box nicht umbauen, weil sie nur 3 x 3 Meter misst.“ Pferde in dunklen Löchern abzustellen, weil der Altbau nur ein winziges Fenster hat, toleriert sie aber nicht. „Mit dem Luxmeter messe ich an fünf Stellen nach...