Das Landgericht (LG) München I hat eine Klage abgewiesen, mit der eine Fahrradfahrerin Ansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen einen Reiter geltend machte (Az. 19 O 6004/20).
Der Sachverhalt
Die Klägerin fuhr mit dem Fahrrad auf dem Gehweg. Vor ihr ritt der Beklagte auf seinem Achal-Tekkiner, ebenfalls auf dem Gehweg. Dieser war weder für Fahrräder noch für Reitpferde freigegeben. Die Klägerin näherte sich dem Pferd von hinten, klingelte und setzte nach eigener Darstellung zum Überholen an.
Infolge einer Berührung des Vorderreifens ihres Fahrrads mit dem erhöhten Randstein links neben dem Gehweg stürzte die Klägerin und brach sich den Oberschenkelhals. Sie machte Ansprüche aus Tierhalter- und Tieraufseherhaftung sowie allgemeine deliktische Ansprüche gegen den Beklagten geltend und forderte Schmerzensgeld nicht unter 25.000 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
Das Urteil: Keine Pflicht zum Ausweichen
Zwischen den Parteien war insbesondere streitig, ob das Pferd während des Überholvorgangs nach links, in Richtung der Klägerin, gezogen war und sie deswegen in Richtung des Randsteins ausweichen musste. Das Gericht hörte beide Parteien zum Unfallhergang an. Es war danach nicht überzeugt, dass der Vortrag einer Seite plausibler war, oder dass eine Partei glaubwürdiger war.
In dieser Situation entschied das Gericht zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin. Ihren Anspruch konnte sie auch nicht darauf stützen, dass der Beklagte trotz des Klingelns nicht nach rechts auswich, weil hierzu in diesem Fall keine Verpflichtung bestand.
Ebenso wenig war rechtlich entscheidend, dass der Beklagte verbotswidrig auf dem Gehweg ritt, da das bloße Reiten nicht zur Unfallverursachung führte. Da die Klägerin zudem selbst verbotswidrig auf dem Gehweg fuhr, konnte sie sich auf diesen Verkehrsverstoß des Reiters nicht berufen.
Mindestabstand unterschritten
Das Gericht merkte schließlich an, dass etwaige Ansprüche der Klägerin im Übrigen wegen der Schwere ihres Mitverschuldens ausgeschlossen wären, weil sie den Mindestabstand beim Überholen eklatant unterschritten hätte.
Zu Pferden wie zu Radfahrern sei bei einem Überholvorgang ein Mindestabstand von 1,5 bis 2 Metern einzuhalten, um auf plötzliche Reaktionen des Tiers oder Schlenker des Radfahrers reagieren zu können. Ein Abstand von 30 bis 40 Zentimetern genüge jedenfalls nicht.