Gut behandelt
Haftung von Tierarzt, Hufschmied & Co.

Von Hufschmied über Tierarzt bis Physio legen viele Hand an unsere Pferde. Wie haften sie, wenn eine Behandlung schief läuft?

Tierarzt-Deutsch
Foto: Fellner

Ein Tierarzt will einen Hengst kastrieren; während der Narkose stirbt das Pferd an einem Kreislaufkollaps. Ein Hufschmied weist den Pferdebesitzer nicht auf eine Erkrankung des Hufs hin; die verschlimmert sich in den nächsten Monaten so sehr, dass das Pferd eingeschläfert werden muss. Einer Tierheilpraktikerin brechen bei einer Akupunktur Nadeln ab; um diese aus dem Pferdekörper zu holen, sind teure tierärztliche Behandlungen und Operationen nötig.

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Haftungsfragen
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Diese Behandlungen und fehlende Beratungen hatten fatale Folgen fürs Pferd – doch sind alle Beteiligten dafür haftbar zu machen? Muss jeder, der im Gesundheitsbereich am und mit dem Tier arbeitet, immer für sein Handeln und dessen mögliche Folgen gerade stehen? Prinzipiell schon – aber eben nicht immer.

Gesetzliche Regelungen klären natürlich, wer wann in welchem Umfang haftet. Doch manches hängt vom Einzelfall ab; etwa ob ein Tierarzt eine Erkrankung hätte erkennen können oder seine Behandlung überhaupt erfolgreich sein musste. Während es zur Haftungsfrage von Tierärzten oder Hufschmieden zahlreiche Urteile gibt, an denen sich Reiter orientieren können (siehe unsere nachfolgenden Beispiele), sieht es auf einem anderen Gebiet juristisch mau aus: nämlich was Behandlungen und Beratungen von Physio & Co. angeht. Und haften Laien womöglich für Tipps im Facebook-Forum oder Ratschläge auf der Stallgasse? Wir klären diese Fragen auf den nächsten Seiten.

Wann der Tierarzt haftet

Ein Kaltbluthengst sollte kastriert werden. Während der ersten Narkose-Medikation fällt der Hengst auf die Seite; der Tierarzt gibt schnell ein Gegenmittel, doch das Pferd stirbt an Kreislaufversagen. Der Veterinär habe das Medikament zu hoch dosiert und zu schnell gespritzt, so der Vorwurf der Pferdehalterin. Ein Sachverständiger sah das anders; die Klage wurde abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: Wird der Tierarzt tätig, unterscheidet das Gesetz zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag. Unter einen Dienstvertrag (§ 611 ff. Bürgerliches Gesetzbuch) fallen grundsätzliche Behandlungen wie etwa bei Lahmheiten. Wichtig: "Der Tierarzt schuldet in den meisten Fällen lediglich ein Bemühen und keinen Erfolg", sagt Rechtsanwältin Olivia-Nathalie Haverkamp. Ausnahmen wären beispielsweise Kastrationen, wo Hengste definitiv zu Wallachen gemacht werden müssen. Diese Erfolge werden grundsätzlich auch bei Werkverträgen (§631 BGB) geschuldet; Ankaufsuntersuchungen oder das Erstellen von Röntgenbildern fallen in diese Kategorie. Sie müssen den Gesundheitszustand korrekt abbilden.

Fehlerhafte Behandlung: Wird der Tierarzt zu Rate gezogen, muss er das Pferd sorgfältig und gewissenhaft untersuchen, den Besitzer über mögliche Behandlungen beraten und anschließend die vereinbarte und erforderliche Therapie durchführen. "Bleibt die Behandlung hinter diesem Standard zurück, ist sie behandlungsfehlerhaft", sagt Haverkamp.

Schadenersatzansprüche aus so einem Fehler entstehen, wenn ein Eingriff nicht medizinisch indiziert war, der Tierarzt nicht die sicherste und risikoärmste Vorgehensweise wählte oder der Eingriff nicht nach den Regeln der medizinischen Lehre und Praxis (lege artis) durchgeführt wurde. "Hat der Tierarzt jedoch eine risikoreichere Methode gewählt, sie aber lege artis durchgeführt, kann ihm das nicht als Fehler ausgelegt werden", sagt Rechtsanwalt Jürgen Althaus. Ob ein Vorgehen wirklich fehlerhaft war, muss vor Gericht ein Sachverständiger klären.

Der Tierarzt haftet zudem nur, wenn zwischen Behandlungsfehler und eingetretenem Schaden ein Kausalzusammenhang besteht – also etwa der Tod des Tieres eindeutig auf der Behandlung beruht und nicht ohnehin eingetreten wäre. "Und das muss der Kläger, also der Pferdebesitzer beweisen", sagt Haverkamp.

Nur wenn der Behandlungsfehler als grob gewertet wird, kommt es zur sogenannten Beweislastumkehr: Dann muss der Tierarzt darlegen, dass sein Fehler nicht zum Schaden führte. Konkretes Beispiel: Ein Tierarzt untersuchte ein Pferd, das sich am rechten Hinterbein verletzt hatte. Einige Tage später wurde an diesem Bein eine Fraktur diagnostiziert; das Pferd musste eingeschläfert werden. Da der Tierarzt nicht geröntgt hatte, wurde dies als unterlassene Befunderhebung gewertet. Der Veterinär konnte vor Gericht nicht beweisen, dass die Euthanasie auch nötig gewesen wäre, wenn er geröntgt und die Fraktur erkannt hätte (OLG Oldenburg, Aktenzeichen 14 U 100/14).

Mangelhafte Aufklärung: Wie riskant ist eine Behandlung, welche Alternativen gibt es? Darüber müssen Tierärzte aufklären. "Die Verletzung der Aufklärungspflicht ist ein eigener Hafttatbestand", sagt Althaus (§ 611, 280 Abs. 1 BGB). Kann der Tierhalter vor Gericht glaubhaft darlegen, dass er bei korrekter Aufklärung nicht in eine bestimmte Behandlung eingewilligt hätte, haftet der Tierarzt für solche Fehler.

In einem Fall etwa diagnostizierte ein Tierarzt bei einem Pferd eine spinale Ataxie und empfahl eine chiropraktische Behandlung. Dafür wurde das Pferd narkotisiert. Es konnte nach der Narkose jedoch nicht mehr selbstständig aufstehen und starb am Folgetag. Weil der Tierarzt nicht ausreichend über die Risiken aufklärte und es Alternativen gegeben hätte, musste er Schadenersatz zahlen (OLG Hamm, 26 U 95/14).

Fehler bei der Ankaufsuntersuchung: Bei der Ankaufsuntersuchung muss der Gesundheitszustand des Pferds korrekt abgebildet werden. Übersieht ein Tierarzt beispielsweise Befunde auf den Röntgenbildern, haftet er für den entstandenen Schaden; übrigens gleichrangig zum Pferdeverkäufer. Welchen der beiden der Käufer in Regress nimmt, ist seine Entscheidung. "Der Kläger kann auf Rückzahlung des Kaufpreises klagen, wenn er im Gegenzug das Pferd zurückgibt. Oder der Kaufpreis wird gemindert", so Haverkamp. Mitunter können Reiter auch Ersatz für ihre Aufwendungen geltend machen, also etwa Stallmiete oder Futter.

§ Wie Hufschmiede und -bearbeiter haften

Ein Hufschmied stellte eine lose Wand am Huf fest, wies den Besitzer aber nicht darauf hin. Mehrere Monate später lahmte das Pferd. Es wurde in einer Klinik behandelt; sein Zustand verschlechterte sich so sehr, dass es eingeschläfert werden musste. Der Hufschmied habe es versäumt, den Pferdebesitzer rechtzeitig auf den Befund hinzuweisen, so das Gericht. Er musste Schadenersatz zahlen (OLG Frankfurt, 19 U 47/06).

Rechtsgrundlagen: Ein Hufschmied/-bearbeiter soll Hufe fachgerecht beschneiden oder beschlagen – und dieser Erfolg wird auch geschuldet. Der Reiter geht mit dem Hufbearbeiter einen Werkvertrag (§ 631 ff. BGB) ein.

Fehlerhafte Hufbearbeitung: Beschneidet oder beschlägt der Schmied die Pferdehufe mangelhaft, hat der Besitzer zunächst Anspruch auf eine Nacherfüllung. Kommt der Schmied dieser nicht nach, kann der Pferdebesitzer einen anderen Fachmann für die Hufbearbeitung heranziehen – oder Schadenersatz verlangen. "Nicht erstattungsfähig sind allerdings Kosten, die auch ohne den Fehler des Hufschmieds angefallen wären, wie etwa die Stallmiete", so Rechtsanwalt Jürgen Althaus. Die entgangene Nutzungszeit des Pferds kann nur dann ersetzt werden, wenn der Besitzer auf das Tier angewiesen ist; das ist beispielsweise in Schulbetrieben der Fall, nicht jedoch bei Privatpferden.

Mangelhafte Aufklärung: Wie im Einstiegsbeispiel beschrieben, müssen Hufbearbeiter Pferdebesitzer auch auf Befunde hinweisen, die tierärztlich behandelt werden müssen. Sonst verletzt der Hufschmied seine Aufklärungspflicht und haftet für etwaige Schäden.

§ Wie Tierheilpraktiker, Physiotherapeut oder Futterberater haften

Eine Tierheilpraktikerin akupunktierte einen Wallach. Dabei brach in der Sattellage eine Nadel ab. Die Heilpraktikerin habe mangelhaft über mögliche Behandlungsrisiken aufgeklärt und beim Eingriff Fehler gemacht, klagte der Pferdebesitzer. Das Gericht wies dies ab: Die Therapeutin habe nach den Regeln der Kunst gehandelt, eine Risikoaufklärung sei bei alltäglichen Eingriffen wie Akupunktur nicht notwendig (OLG Celle, 20 U 12/13).

Rechtsgrundlagen: Im veterinärmedizinischen Bereich gebe es bislang kaum Rechtsprechungen auf diesem Gebiet, sagt Rechtsanwalt Althaus. Grundsätzlich gelte aber für Physiotherapeuten, Osteopathen, Tierheilpraktiker oder Fütterungsberater: Werden diese vom Pferdebesitzer beauftragt, kommt ein Behandlungs- bzw. Dienstvertrag zustande (§ 611 BGB). Physio, Osteo oder Heilpraktiker müssen demzufolge Behandlungen ordnungsgemäß durchführen, "der Futterberater verpflichtet sich, den Pferdehalter korrekt zu beraten oder einen Futterplan zu erstellen", so Anwältin Haverkamp. Haftungsansprüche entstehen, wenn dies nicht geleistet wird (§ 611, 280 Abs. 1 BGB).

Fehlerhafte Behandlung: Wer Hand am Pferd anlegt, für den gelten die gleichen Grundsätze wie für Tierärzte. Die Behandlungen müssen medizinisch notwendig sein, die sicherste und risikoärmste Variante darstellen und nach allen Regeln der Kunst (lege artis) ausgeführt werden. Behandelt der Therapeut falsch oder klärt er nicht genügend auf, gilt dies als Pflichtverletzung. Lahmt das Pferd infolgedessen, hat Schmerzen oder der Befund hat sich verschlimmert, kann dieser Fehler als Ursache gelten – und der Pferdebesitzer Schadenersatz fordern.

Ob ein Heilpraktiker einen Behandlungsfehler gemacht hat, ergänzt Althaus, "orientiert sich daran, wie ein durchschnittlich fachlich gebildeter Heilpraktiker gehandelt hätte". Was aber immer gelte: Notwendige ärztliche Behandlungen dürfen nicht verhindert oder verzögert werden, sonst mache sich der Therapeut haftbar.

Mangelnde Aufklärung: Therapeuten müssen über Risiken ihrer Behandlung informieren. Allerdings ist die Aufklärungspflicht etwa von Physiotherapeuten nicht so weitreichend wie etwa die von Ärzten; "daher ist dieser Aspekt nur selten Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen", so Althaus.

Futterberater sind dazu verpflichtet, klar und vollständig zu beraten. Kommt ein Pferd aufgrund einer fehlerhaften Futterberatung zu Schaden, haftet der Berater. "Hat das Pferd dauerhaft an Wert verloren, muss dieser Verlust ersetzt werden. Auch Kosten, die dem Halter entstanden sind wie etwa Tierarztbehandlungen, können für Schadenersatz geltend gemacht werden", sagt Olivia-Nathalie Haverkamp.

§ Wer beim Austausch in Online-Foren oder auf der Stallgasse haftet

In einer Facebook-Gruppe tauschten sich Reiter zur Pferdefütterung aus. Dabei empfahlen User, den Eiweißgehalt in der Ration deutlich anzuheben. Ein Reiter verließ sich auf den Rat. Die erhöhte Protein-Zufuhr führte bei seinem Pferd zu Nierenversagen. Es musste eingeschläfert werden.

Falsche Ratschläge: Man kann eine andere Person nur in Haftung nehmen, wenn man eine rechtliche Bindung mit derjenigen eingeht. Dafür muss das Gericht einen "Rechtsbindungswillen" erkennen, sagt Anwältin Haverkamp: "Zahlt man beispielsweise für eine Leistung, kann das ein Indiz für eine solche Willenserklärung sein."

Doch auch ohne Honorar kann es Bindungswillen geben; das hinge im Einzelfall von der Art der Gefälligkeit, deren wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung ab, sagt Olivia-Nathalie Haverkamp. So ein Wille liege aber nicht vor, wenn es sich um "Gefälligkeiten des täglichen Lebens" dreht; also unverbindliche Tipps oder ein lockerer Austausch auf der Stallgasse, einem Online-Forum oder in sozialen Netzwerken. "Hier wird das Haftungsrisiko von Gerichten als unverhältnismäßig abgelehnt", erklärt sie.

Profis sollten vorsichtig sein: Anders könnte es sein, wenn ein Profi auf der Stallgasse oder online berät. "Übersteigt das Sonderwissen des Tippgebers das des Tierhalters, kann eine Haftung begründet werden", sagt Althaus. Haverkamp ergänzt: "Ist beispielsweise über das Facebook-Profil oder eine Website klar ersichtlich, dass der Tippgeber etwa als Futterberater oder Tierarzt hauptberuflich mit Pferden zu tun hat, und der Pferdebesitzer setzt in Kenntnis dieses überlegenden Wissens darauf die Tipps um, könnte man den Austausch als Vertragsanbahnung sehen" – aus dem sich womöglich ein Haftungsanspruch ableiten ließe. Eine Rechtsprechung gebe es zu solchen Fällen noch nicht.

Dazu kommt: "Grundsätzlich sind Handlungen strittig, bei denen der Geschädigte die letzte Ursache gesetzt hat", so Althaus; im Fallbeispiel also das eiweißreiche Futter gibt. War in dem Fall die konkrete Empfehlung Ursache für den Schaden, oder die Handlung des Pferdehalters, der die Ration verändert habe? Das sei nicht einfach zu beurteilen. Je nach Gericht könnte es unterschiedliche Urteile geben.

Hafte ich für meine Handlungen am Pferd?

Man gibt seinem Pferd eine Futtermischung, eine Kräuterkur oder ein naturheilkundliches Medikament auf eigene Faust – doch es geht dem Pferd danach nicht besser, sondern schlechter. Womöglich trägt es sogar gesundheitliche Schäden davon oder stirbt. Kann ich als Pferdebesitzer in so einem Fall eigentlich für mein eigenes Verhalten herangezogen werden? Und wenn ja, von wem?

"Das hängt vom Einzelfall ab", sagt Rechtsanwältin Olivia-Nathalie Haverkamp. Ein Stallkollege könnte einen Pferdebesitzer etwa wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz anzeigen; das greift dann, wenn ein Pferd "ohne vernünftigen Grund" getötet wird oder ihm "aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden" zugefügt werden. "Dafür muss allerdings ein Vorsatz vorliegen." War die Handlung eigentlich gedacht, den Gesundheitszustand des Tiers zu verbessern, wird das strafrechtliche Verfahren eingestellt.

Und wie sieht es aus, wenn ich das Pferd gemeinsam mit einem oder mehreren Miteigentümern besitze? "Grundsätzlich hat man natürlich Anspruch auf Schadenersatz, wenn das Eigentum geschädigt wird, in diesem Fall also der Anteil des Pferds, der einem gehört", so Haverkamp. Doch auch hier sei die Rechtsprechung abhängig vom Einzelfall – und von etwaigen Haftungsausschlüssen, die die Besitzergemeinschaft vereinbart habe.

Gutachter vor Gericht

Vor Gericht werden in tiermedizinischen Fällen häufig Sachverständige zu Rate gezogen. Doch welche Qualifikationen müssen diese eigentlich erfüllen?

Ein Sachverständiger ist laut dem Deutschen Gutachter- und Sachverständigen-Verband eine Person, die über "explizite Sachkunde" auf einem Gebiet verfügt. Dazu gehören "überdurchschnittliches Wissen und entsprechende Erfahrungen". Aufgrund dieses Fachwissens können sie Stelung zu Sachverhalten beziehen, bei denen Richter nicht versiert sind – etwa im Bereich der Veterinärmedizin oder des Hufbeschlags. Die Einordnungen von Sachverständigen müssen unparteiisch, unabhängig und fachlich objektiv sein.

Die Bezeichnung des Sachverständigen ist nicht geschützt; theoretisch kann sich also jeder so nennen. Aufschluss über die Qualifizierung des Sachverständigen geben Beisätze wie "geprüft" (etwa von einem Verband) oder "zertifiziert" (nach Zusatzausbildung oder Lehrgang). Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige haben einen Eid darauf geleistet, unparteilich, weisungsfrei und objektiv zu beurteilen. Medizinische Sachverständige müssen eine Approbation haben, also beispielsweise als Tierarzt tätig (gewesen) sein.

Die Experten

Haftung in Gesundheitsfragen
privat
Olivia-Nathalie Haverkamp arbeitet in der Kanzlei Bergmann und Partner in Hamm, die auf Medizin- und Versicherungsrecht spezialisiert ist. Sie ist Fachanwältin für Medizinrecht. bergmannpartner.com

Olivia-Nathalie Haverkamp arbeitet in der Kanzlei Bergmann und Partner in Hamm, die auf Medizin- und Versicherungsrecht spezialisiert ist. Sie ist Fachanwältin für Medizinrecht. bergmannpartner.com

Haftung in Gesundheitsfragen
privat
Jürgen Althaus ist seit Jahren auf Tierarzt- und Pferderecht spezialisiert. 2017 machte er sich mit seiner Kanzlei „tiermedrecht“ in Münster selbstständig. www.tiermedrecht.de

Jürgen Althaus ist seit Jahren auf Tierarzt- und Pferderecht spezialisiert. 2017 machte er sich mit seiner Kanzlei "tiermedrecht" in Münster selbstständig. www.tiermedrecht.de

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6 / 20253

Erscheinungsdatum 17.05.2023