CAVALLO-Rechts-Service: Paragraphen-Reiter
Wie verhalte ich mich richtig im Straßenverkehr?

Pferde teilen sich die Straßen mit Autos, Lastern, Motorrädern. Hier sind die wichtigsten Regeln, damit Reiter zumindest rechtlich auf der sicheren Seite sind.

Wie verhalte ich mich richtig im Straßenverkehr?
Foto: Lisa Rädlein

Der Straßenverkehr ist ein gefährliches Pflaster – auch für Reiter. Die geltenden Regeln, aufgestellt vom Gesetzgeber und Richtern, dürften vielen Reitern zum Teil überholt erscheinen und wenig praxisnah. Einfach ignorieren? Lieber nicht. Denn bei Unfällen können Verstöße teure Folgen haben. Die Rechtslage beschreibt Pferderechtsexperte Gerfried Reinitzhuber.

Darf ich mit meinem Pferd am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen? Ausgangspunkt ist § 28 Straßenverkehrsordnung (StVO). Grundsätzlich gilt nach § 28 Abs. 1 StVO, dass Pferde, sofern sie den Verkehr gefährden können, auf öffentlichen Straßen nicht erlaubt sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt lediglich dann, wenn das Pferd von einer geeigneten Person begleitet wird, die ausreichend auf das Tier einwirken kann.

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Am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen sollten also nur Reiter und Pferde, die hierfür ausreichend ausgebildet sind. Es ist daher juristisch eine Gratwanderung, mit einem Pferd auszureiten, das (noch) nicht verkehrssicher ist – selbst wenn ein routinierter Reiter im Sattel sitzt.

Das drohende Bußgeld bei einem Verstoß ist allerdings nicht das eigentliche Problem, sondern die Haftungsfrage bei einem Unfall. Denn in einem solchen Fall muss man mit einer Mitschuld rechnen, eventuell trägt man sogar die volle Schuld.

Wo darf ich mit meinem Pferd im Straßenverkehr reiten? Pferd und Reiter unterliegen nach § 28 Abs. 2 StVO sinngemäß den Regelungen der Straßenverkehrsordnung für den Fahrverkehr. Dies hat zur Folge, dass Reiter ausschließlich auf der Straße unterwegs sein dürfen. Auf Fuß- oder Radwegen ist das Reiten verboten.

Welche weiteren Regeln gelten? Allgemeine Verkehrsschilder und Vorfahrtsregelungen sind auch beim Reiten im Straßenverkehr zu beachten. Es gelten zudem für Pferd und Reiter die Beleuchtungsvorschriften: Pferde müssen in der Dämmerung und bei Dunkelheit jedenfalls durch eine nicht blendende weiße Leuchte nach vorne und eine rote Leuchte nach hinten kenntlich gemacht werden. Eine alleinige Passivbeleuchtung etwa durch Reflektor-Equipment reicht nicht.

Darüber hinaus hat der Reiter ein ihm erkennbares Unfallrisiko zu minimieren. Kommt ihm beispielsweise auf enger Straße ein Kraftfahrzeug entgegen und hält der Reiter sein Pferd lediglich an, kann es zur Mithaftung kommen, wenn durch Absitzen oder das Warten an breiterer Stelle ein Unfall hätte vermieden werden können.

Worauf muss ich beim Führen von Pferden achten? Auch das Führen im öffentlichen Verkehrsraum hat auf der Fahrbahn zu erfolgen, da die StVO insoweit nicht zwischen dem Reiten und Führen des Pferds an der Hand unterscheidet. Die Rechtsprechung hat wiederholt fürs Führen strikte Vorgaben aufgestellt: Es ist unzulässig, Pferde nur an Stallhalfter und Strick zu führen oder zwei Pferde rechts und links an der Hand zu haben (z.B. Urteil des Landgerichts Bielefeld, Az.: 7 O 193/03). Gerichte fordern hier, Pferde mit einem Trensengebiss aufzuzäumen und zwei Pferde mit einer Hand zu führen.

Was man von diesen Regeln hält, sei einmal dahingestellt. An der drohenden Haftung ändert das nichts. Pferdebesitzer sollten daher bei ihrer Versicherung klären, ob diese tatsächlich auch das Führen ohne Gebiss abdeckt. Ausdrücklich genannt ist ein gebissloser Zaum in den Versicherungsverträgen oft nur fürs Reiten.

Der Experte

Gerfried Reinitzhuber (47) ist Rechtsanwalt in Tolk/Schleswig- Holstein. Früher selbst Reiter, begleitet er heute seine Tochter beim Reitsport. www.pferderecht.pro

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Erscheinungsdatum 17.05.2023