Pferde putzen, führen, füttern und helfen, den Stall auszumisten – ein Highlight für pferdebegeisterte Kinder. Eine Leserin möchte den Kindern in ihrem Dorf gern eine Freude machen und sie in ihrem Stall helfen lassen. Sie ist sich jedoch unsicher, wie in diesem Fall die Versicherungslage ist und wer haftet, falls etwas passiert. Ihre Tiere haben zwar alle eine Haftpflichtversicherung, doch sie möchte wissen, ob auch die fremden Kinder über die Tierhalterhaftpflichtversicherung versichert sind und sie im Falle eines Unfalls abgesichert ist.
Grundsätzlich haftet immer der Tierhalter
Wird einer Person durch ein Tier Schaden zugefügt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige, der dieses Tier hält. So ist es in § 833 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Eine Ausnahme besteht nach Satz 2, wenn die Tiere Nutztiere sind, also der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen. Ein Beispiel hierfür wären Schulpferde. Das gilt aber auch nur, wenn der Tierhalter dabei beachtet hat, sorgfältig vorzugehen und kein vermeidbares Risiko einzugehen. Oftmals ist in der Tierhalterhaftpflichtversicherung das Fremd- und Gastreiterrisiko eingeschlossen. Das heißt, auch Schäden unter der Aufsicht von Menschen, die nur gelegentlich mit dem Pferd zu tun haben, sind versichert. Allerdings ist hier die Frage, ob diese Versicherung eintrittspflichtig ist, wieder einzelfallabhängig.
Schäden am Kind selbst werden im Regelfall durch die Tierhalterhaftpflichtversicherung getragen. Kann dem Kind aber ein Eigenverschulden angelastet werden, oder ist das Kind als Reitbeteiligung einzustufen, greift diese Versicherung nicht. Es wäre eine sogenannte Fremdreiter- beziehungsweise Reitbeteiligungsversicherung abzuschließen.
Haften die Eltern für ihre Kinder?
So pauschal kann man das nicht sagen. Im Grunde haften die Eltern nur, wenn sie die Aufsichtspflicht verletzt haben. Haben die Eltern aber die Aufsichtspflicht an jemand anderen übertragen und unter dieser Aufsichtsperson passiert etwas, haftet die Aufsichtsperson. In einem Fall wie diesem, in dem die Eltern weder die Aufsicht haben noch sie eindeutig abgegeben haben, ist die Lage oft unklar. Es kann dann auch passieren, dass das Kind für sich selbst haftet, das hängt aber unter anderem vom Alter des Kindes ab. Die Aufsichtspflicht ist in § 832 BGB geregelt.
Da in solchen Haftungsfällen die Lage oft nicht eindeutig ist, ist es von größter Bedeutung, dass das Kind selbst über die Eltern unfallversichert ist.
Wie sollte die Leserin nun vorgehen?
Zusätzlich zu einem Gespräch im Vorfeld mit der Tierhalterhaftpflichtversicherung, in welchem geklärt wird, wann die Versicherung greift, ist es ratsam, einen Vertrag mit den Eltern abzuschließen. Dieser sollte absichern, dass die Eltern keine Schadensersatzansprüche gegenüber der Pferdebesitzerin geltend machen, sollte etwas passieren.
Wichtig bei einem solchen Vertrag ist, dass zwar ein Haftungsausschluss vereinbart werden kann, allerdings mit zwei Einschränkungen: Erstens kann die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz nicht ausgeschlossen werden, beispielsweise wenn der Pferdehalter das Kind grob fahrlässig einer Gefahr aussetzen würde. Zweitens kann auch kein Haftungsausschluss zulasten Dritter vereinbart werden. Ein Dritter könnte in diesem Fall die Krankenversicherung sein, zum Beispiel weil Behandlungskosten nach einem Unfall anfallen. Hier entscheidet sich dann neu, wer nun für den Unfall und seine Folgen haftet.
Die Expertin
Lisa Adler-Malm betreibt eine Kanzlei in Limburg an der Lahn. Sie ist unter anderem Expertin für Pferderecht. www.adlerrecht.de
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