Kritik an ADMR-Liste: Darf ich meinem Turnier-Pferd Kräuter füttern?

Ein kritischer Blick auf die ADMR-Liste
Darf ich meinem Turnier-Pferd Kräuter füttern?

ArtikeldatumVeröffentlicht am 23.05.2026
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Nahaufnahme Rosmarin-Zweige in einem Garten
Foto: gaffera/ gettyimages

Null Toleranz für Dopingsünder! An den vier Pfeilern der Anti-Doping- und Medikamentenkontroll-Regeln für den Pferdesport (ADMR) in Deutschland gibt es grundsätzlich nichts zu kritisieren. 1. Das Wohl des Pferds steht über allen anderen Ansprüchen und Interessen. 2. Erst wenn eine Krankheit vollständig auskuriert ist, darf ein Pferd am Wettkampf teilnehmen. 3. Das Pferd ist zum Zeitpunkt des Wettkampfs frei von verbotenen Sub- stanzen. 4. Die verantwortliche Person ist immer der Reiter, Fahrer, Longenführer, Voltigierer, Besitzer und/oder Eigentümer.

Die Listen

Doping ist laut FN-Broschüre "Fairer Sport” die "Verwendung von Substanzen oder die Anwendung verbotener Methoden, die in den Listen I und III der ADMR aufgeführt sind”. Diese Listen sind unter pferdesport-deutschland.de für jedermann zugänglich: Hier gibt es eine Suchfunktion, ob Substanzen in Medikamenten oder Inhaltsstoffe in Futter oder Pflegemitteln erlaubt sind.

Diese Substanzen/Methoden sind entweder in Grün als ADMR-konform gekennzeichnet oder signalisieren in roter Warnfarbe einen ADMR-Konflikt – sind also im Wettkampf verboten; bei einigen Stoffen sind Karenzzeiten aufgeführt, die empfohlene Zeitspanne von der Gabe einer Substanz bzw. der Anwendung einer Methode bis zum Einsatz auf dem Turnier.

Kräuter-Regeln für Turnier-Pferde

Wer Kräuter wie Rosmarin oder Salbei in die Suche eingibt, sieht Rot. Rosmarin und Rosmarinblätter sind verbotene Substanzen gemäß Liste Anhang II. Die weitere Info: "48 Stunden Karenzzeit, in Futtermitteln ist ein Rosmarin(blätter)-gehalt in Form des äquivalenten ätherischen Öls als Basis, einzeln wie auch kumuliert, bis zu 0,5% ADMR-konform. Kann kein ätherisches Öl als Basissubstanz identifiziert werden, gilt 0,5% für den einzelnen Stoff, kumuliert 3% als Grenzkonzentration.”

Für Salbei und Salbeiextrakt in Pferdefutter gilt das Gleiche wie für Rosmarin; hier ist noch der Hinweis auf die schleimlösende Wirkung enthalten.

Und auch Brennnesseln sind laut ADMR eine verbotene Substanz – mit dem Hinweis auf die 48-stündige Karenzzeit und dem Gehalts-Zusatz wie bei Rosmarin und Salbei.

Laut FN-Broschüre ist für die einzelnen Futtermittel oder -zusatzstoffe nicht grundsätzlich das Vorhandensein einer Substanz entscheidend, ob verboten oder nicht, sondern ihr Anteil im Produkt.

Die Gehalts-Kritik

Und genau hier, an der Bezugsgröße "Anteil im Produkt”, setzt die Kritik von Ernährungswissenschaftlerin und Fütterungsexpertin Dr. Susanne Weyrauch-Wiegand an, die seit vielen Jahren Kräuter- und Mineralstoff-Rezepturen für Pferde entwickelt.

Sie rechnet vor: "Wie jeder weiß, gibt es Futtermittel, die man täglich kiloweise füttert. Bei einer 3-Kilo-Kraftutter-Fütterung pro Tag würden 0,5% Rosmarin insgesamt 15 Gramm Rosmarin pro Tag betragen. Das ist ADMR konform. Ist das die gesuchte reelle Basis?”

Bei Ergänzungsfuttermitteln, die etwa nur 50-grammweise gefüttert werden, würden hingegen 0,5% Rosmarin einer täglichen Aufnahme von 250 Milligramm (mg) entsprechen. Seien jetzt 250 mg die Grenze? Und wenn von diesem Produkt 100 Gramm täglich gefüttert werden dürften, wären das 500 mg Rosmarin pro Tag. "Und was wäre”, fragt die Fütterungsexpertin, "wenn ein Ergänzungsfutter 30% Rosmarin enthält und von diesem 50 Gramm am Tag zugefüttert wird? Das wären wieder 15 Gramm.” Die Diskrepanz ist offensichtlich.

Erklärung der FN

Wir haben bei Pferdesport Deutschland, wie die FN inzwischen heißt, nachgefragt, wie diese Unstimmigkeit zu erklären ist – und warum die FN bei Kräutern auf den Gehalt im Futtermittel abstellt und nicht auf eine feste Bezugsgröße, die sich auf die Werte im Körper wie Urin oder Plasma bezieht?

"Für zahlreiche Kräuter wurde seinerzeit im Arbeitskreis Fütterung und Futtermitteltechnik der FN die sog. ,0,5%-Regel’ erarbeitet. Diese stellt einen Kompromiss dar, der einerseits eine intensive Supplementierung von Kräutern/Arzneipflanzenbestandteilen inklusive der damit verbundenen möglichen Wirkungen und Wirkversprechen verhindern und andererseits den geringen Zusatz dieser Bestandteile zum Futter und zu Supplementen ermöglichen soll”, antwortet Tierärztin Dr. Henrike Lagershausen, Leitung Veterinärmedizin und Tierschutz bei der FN.

So sei grundsätzlich ein Gehalt an Rosmarin und Salbei in Form des äquivalenten ätherischen Öls oder in Form der Pflanzenbestandteile selbst von jeweils bis zu 0,5% im Produkt/Futtermittel ADMR-konform, zitiert Dr. Lagershausen aus den ADMR. "Kumuliert, also wenn mehr als ein Kraut enthalten ist, darf der Gehalt an Kräutern 3% nicht übersteigen.”

Doping-Wirkung?

Wir haben weiter nachgefragt: Welche Wirkungen von Kräutern wie Rosmarin oder Salbei aus Sicht der FN dopingrelevant seien und auf welcher wissenschaftlichen Basis diese Einschätzung beruhe?

Dr. Henrike Lagershausen: "Für viele der Kräuter ist nicht genau ermittelt, welche Substanzen im Pferd wann und wie lange wirken, wann es wieder aus dem Pferdekörper ausgeschieden wird.” Rosmarin solle die Durchblutung fördern und den Kreislauf anregen, krampflösend sein und die Verdauung unterstützen. Salbei solle schleimlösend und entzündungshemmend wirken.

"Es ist an dieser Stelle nicht ausschlaggebend, ob und wie genau die Kräuter/Pflanzenbestandteile wirken, sondern vielmehr, welche Wirkversprechen damit einhergehen (...)”, betont Dr. Henrike Lagershausen. "Das Entscheidende ist, dass ein Pferd gemäß Tierschutzgesetz, gemäß LPO und der darin integrierten Anti-Doping- und Medikamentenkontroll-Regeln nur dann an einem Turnier teilnehmen kann, wenn es dazu auch ohne die intensive Supplementierung mit wirksamen oder vermeintlich wirksamen Kräutern oder weiteren Inhaltsstoffen in der Lage ist, wenn es ,fit-to-compete’ und ausreichend auf seine Aufgabe vorbereitet und trainiert ist.”

Die Listen der verbotenen Substanzen in den Anhängen I-III seien nicht vollständig. Substanzen würden dort beispielhaft genannt. "Die Haltung dahinter ist”, so Dr. Henrike Lagershausen, "dass auf Grund des strengen Tierschutzgesetzes im nationalen Turniersport prinzipiell alles verboten ist, was im Pferd eine Wirkung hat oder haben soll.”

Was die FN-Argumentation zu Kräutern als Futterinhaltsstoffe nicht berücksichtigt: Laut §20 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sind Versprechen zu krankheitsbezogenen Wirkungen ausdrücklich verboten.

FEI-Regel zur Kräuter-Fütterung

Im internationalen Sport wären Brennnesseln, Rosmarin oder Salbei unbedenklich. In der ‚Equine Prohibited Substances List’ (EPSL) der FEI sind diese Kräuter nicht gelistet – und damit prinzipiell erlaubt. Nicht gelistete Substanzen sind hier nur verboten, soweit sie eine ähnliche chemische Struktur und/oder ähnliche Wirkung haben wie eine gelistete Substanz.

Laut dem Portal www.vetpharm.uzh.ch des Instituts für Veterinärpharmakologie und -toxikologie der Universität Zürich sind übrigens derzeit weder Rosmarin- noch Salbeiblätter oder Brennnesseln dopingverdächtige Substanzen. Da sich die Dopingrelevanz von Pflanzen kontinuierlich ändere, verweist das Portal auf die aktuellen Daten zum Pferdesport der FEI.