Eigentlich ist nichts dabei, ein fremdes Pferd im Hänger mitzunehmen. Was aber passiert bei einem Unfall, wenn dieses Pferd – wie erst Anfang Februar auf der A1 bei Ahlhorn geschehen – aus dem fahrenden Transporter springt und sich verletzt? Oder den Hänger demoliert?
Grundsätzlich gilt: Mit Erlaubnis dürfen fremde Pferde transportiert werden. Sind der Halter des Fahrzeugs und des Pferdehängers jedoch nicht ein und dieselbe Person, so können bei einem Unfall (bei dem ein Dritter durch das Gespann geschädigt wird) gegebenenfalls beide Halter gegenüber dem Dritten gleichermaßen haften. Da Pferdeanhänger nicht der Versicherungspflicht unterliegen, sollten Sie für Ihren Anhänger jedoch unbedingt eine Haftpflichtversicherung abschließen: für den Fall, dass Ihr Hänger einmal von einem fremden Zugfahrzeug bewegt wird.
Verletzt sich das fremde Pferd auf der Fahrt, muss geklärt werden, wer Schuld hat. Eine pauschale Antwort gibt es hier nicht, da es zu viele Varianten gibt. Allgemein gilt: Kommt das Pferd beim Transport zu Schaden, weil der Fahrer das Tier sorgfaltswidrig behandelt hat, hat der Geschädigte nur dann Ansprüche, wenn dem Fahrer ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Beispiel: Er ist viel zu schnell gefahren und das Pferd hat sich dabei verletzt. Denkbar ist auch, dass er das Pferd sorgfalts- und pflichtwidrig verladen hat – etwa das Pferd falsch angebunden. Solche Schäden können Sie der Kfz-Haftpflichtversicherung melden. Denn zum „Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs gehören auch alle Be- und Entladevorgänge, die im Zusammenhang mit der Funktion des Kraftfahrzeugs als Transportmittel stehen. Ganz gleich, ob die Gefahr von dem zu be-oder entladenden Fahrzeug als solchem oder von seinem Ladegut ausgeht (vgl. OLG Frankfurt, 31. Oktober 2008, 24 U 51/08).
Der Schaden kann auch durch die Privathaftpflichtversicherung des Fahrers abgedeckt sein. Meist ist zwar die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter und Hüter von Pferden ausgeschlossen; dieser Ausschluss greift jedoch nicht, wenn sich das Pferd verletzt, weil der Tierhüter nicht aufgepasst hat. Betroffene sollten daher zunächst ihre Versicherung informieren und eine Schadensmeldung abgeben. Ob diese den Schaden dann übernimmt, hängt immer vom Einzelfall ab.
Wer haftet, wenn das fremde Pferd den Hänger beschädigt? In der Regel sind solche Schäden, die gerade durch typisches tierisches Verhalten entstanden sind, von der Tierhalterhaftpflichtversicherung abgedeckt. Der Schaden sollte gemeldet werden.
Achtung: Es gibt in den Versicherungsbedingungen für Tierhalterhaftpflichtversicherungen entsprechende Haftungsausschlüsse für Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Gegenständen. Bedeutet: Schäden am Hänger, der geliehen oder gemietet ist, sind nicht versichert. Meist muss der Pferdehalter für Schäden, die sein Pferd verursacht hat, selbst aufkommen.
Hilft ein Haftungsausschluss? Fast alle Stallkollegen machen solche Fahrten aus Gefälligkeit. Es kann im Einzelfall von einem stillschweigenden Haftungsausschluss ausgegangen werden. Der Fahrer übernimmt schließlich ein erhebliches Risiko mit dem Transport des fremden Pferds, und dies im eigenen Interesse des Geschädigten (vgl. OLG Saarbrücken, 14. August 1997, 3 U 718/96). Um Streit zu vermeiden oder zu begrenzen, sollten Sie mit dem Halter des fremden Pferds eine Haftungsfreistellung (Haftungsbegrenzung) für den Schadensfall vereinbaren.
Die Expertin:
Jasmin Lisa Himmelsbach ist Rechtsanwältin, unter anderem für Pferderecht, aus dem Raum Stuttgart. Sie ist erreichbar unter: 0170-4008124
Haben Sie auch eine Rechts-Frage?
Dann schicken Sie eine E-Mail mit dem Stichwort „Paragraphen- Reiter“ an: redaktion@cavallo.de














