Damit Sie wissen, welche Wege Sie bei einem Ausritt nutzen dürfen und ob Sie eine Reitmarke als Kennzeichnung brauchen, hat CAVALLO die Rechtsanwältin Anke Schiller-Mönch aus Weimar gebeten, eine Übersicht bezogen auf die einzelnen Bundesländer zu erstellen.
Ein Rahmen für die Nutzung von Wald und Flur finden Sie hier. Damit gelten insbesondere folgende Regeln für Reiter:
§1: gegenseitige Rücksichtnahme; so reiten, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wird.
§2 Abs.1 und 2: rechte Fahrbahn benutzen, Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn; nicht auf Radwegen, nicht auf Fußwegen.
§27: Das Reiten in der Gruppe ist ein Verband; d.h. dieser soll nicht länger als 25 m sein (etwa 12 Reiter), wenn nötig (§17 Abs.1: Dämmerung und Dunkelheit), ausreichende Beleuchtung durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht nach vorn und durch Leuchten mit rotem Licht oder gelben Blinklicht nach hinten (d.h. nicht alle Reiter brauchen ein Licht).
§28 Abs.1: Führen durch geeignete Personen und mit geeigneter Ausrüstung
(ausreichendes reiterliches Können, sicheres Equipment).
§§1, 17 Abs.1 und 28 Abs.2: ausreichende Beleuchtung in Dämmerung und Dunkelheit mit einer nicht blendenden Leuchte mit weißem Licht, die nach vorn und hinten gut sichtbar ist. Das Verkehrszeichen 251 (Durchfahrt verboten, Kreis mit rotem Rand und weißer Fläche) gilt ausdrücklich nicht für Führer von Pferden.
Regeln aus dem Bundeswaldgesetz
Bundeswald- und Bundesnaturschutzgesetz geben einen ganz groben Rahmen für die Nutzung von Wald und Flur vor und verleihen den Ländern die Kompetenz, genauere Regelungen zu treffen. Es ist noch gar nicht lange her, da war Reiten im Wald nicht erlaubt. Erst mit dem 1975 in Kraft getretenen Bundeswaldgesetz wurde der Zugang zum öffentlichen Wald erstmals gesetzlich erlaubt, ausdrücklich auch das Reiten.
Zwei Jahre später trat das Bundesnaturschutzgesetz in Kraft, das seinerseits für öffentliche Straßen und Wege in der Flur grundsätzlich die Benutzung zum Zwecke der Erholung erlaubt. Das Reiten nennt dieses Gesetz nicht explizit. Beide Gesetze gaben den Ländern die Befugnis zu einer weitergehenden Regelung auch für das Reiten in Wald und Flur.
Diese Regelungen mussten sich nun im Rahmen der bundesgesetzlichen Vorgaben bewegen; sprich: Sie durften das Reiten im Wald nicht mehr generell verbieten. Das war nämlich in einigen Ländern, z.B. in Nordrhein-Westfalen der Fall. Das Feld- und Forstschutzgesetz in NRW von 1962 stufte in seinem §24 das unbefugte Reiten auf einem Feld- oder Forstgrundstück „außerhalb der Wege“ als eine Ordnungswidrigkeit ein.
Das nordrhein-westfälische Landesforstgesetz von 1969 erlaubte dann das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung, stellte aber gleichzeitig das Reiten im Wald unter Strafe, falls dafür keine besondere Erlaubnis vorlag. Im Zuge des 1975 in Kraft getretenen Bundeswaldgesetzes änderte sich die Landesregelung. Von nun an war Reiten auf Waldwegen grundsätzlich erlaubt.
Gleichzeitig gestattete das Gesetz aber die Beschränkung des Reitens durch Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte. Auch für bestimmte Gebiete (z.B. Naturschutzgebiete) durfte das Reiten von den zuständigen Behörden eingeschränkt werden.
Private Wege






Mit der Gesetzesänderung im Jahre 1980 das Reiten im Wald auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung als Reitwege gekennzeichneten privaten Straßen und Wegen (Reitwegen). Das Bundesverfassungsgericht hatte sich dann im Jahre 1989 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine solche Beschränkung des Reitens rechtens ist (Aktenzeichen: 1 BvR 921/85).
In dieser Entscheidung stellte das oberste deutsche Gericht deutlich heraus, dass das Reiten als „allgemeine Handlungsfreiheit“ grundgesetzlichen Schutz genießt.
Allerdings stellte das Gericht auch fest, dass dieser Schutz nicht absolut, also frei jeglicher gesetzlicher Beschränkungen, ist und führte aus: „ Das Reiten fällt als
Betätigungsform menschlichen Handelns in den Schutzbereich des Art. 2 Abs.1 des Grundgesetzes, gehört aber nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung. Es ist danach gesetzlichen Beschränkungen nicht grundsätzlich entzogen.“
Die Regelung des Landes Nordrhein-Westfalen erachtete das Gericht für
verfassungsgemäß und unterstrich damit auch, dass Reiten in Wald und Flur gesetzlichen Beschränkungen unterliegt. Diese gesetzlichen Beschränkungen sind von Bundesland zu Bundesland verschieden.
Die folgende Zusammenfassung stellt die einzelnen landesgesetzlichen Regelungen für Reiter im Wald und in der Flur dar. Da auch die Landesgesetze weitere Befugnisse an die Kommunen geben, ist eine abschließende vollständige Aufstellung der Bestimmungen für Reiter nur schwer möglich.
Es kann gerade wegen der Befugnisse der Behörden und Kommunen, z.B. hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht oder der Sperrung bestimmter Gebiete für Reiter, vereinzelt zu Abweichungen der Bestimmungen für Reiter kommen.
Weiter kann es aus praktischen Gründen – weil z.B. die vom Gesetz
vorgeschriebenen Reitwege noch nicht ausgewiesen sind – zu Abweichungen
kommen.
Baden-Württemberg





Reiten im Wald: Nach dem Waldgesetz
Erlaubt ist es: Auf Straßen und für das Reiten geeigneten Wegen (ab 3 m Breite) grundsätzlich gestattet.
Es ist nicht erlaubt: Auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3m Breite, Sport- und Lehrpfaden, §37 Abs.3 LWaldG. Hinsichtlich des Reitens in Naturschutzgebieten, die auch Waldgebiet sind, wird in § 37 Abs. 3 LWaldG auf § 52 Abs. 2 Satz 2 des LNatschG verwiesen. Somit ist dort Reiten nur auf Straßen und befestigten Wegen erlaubt. §37 Abs.3 LWaldG.
Reiten in der Flur: Nach dem Naturschutzgesetz
Erlaubt ist es: Auf öffentlichen Wegen und Straßen gestattet, weiter erlaubt auf privaten und beschränkt auf öffentlichen Wegen oder auf besonders ausgewiesenen Flächen, §52 LNatSchG.
Es ist nicht erlaubt: Auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 Metern Breite, Sport- und Lehrpfaden. §37 LWaldG.
Es ist nicht erlaubt: In Kernzonen der Biosphärengebiete, auf Spiel- und Liegewiesen, Feucht- und Trockenbiotope, Heideund Brachflächen, Stoppelfeldern und Wiesen, §52 LWaldG. In Naturschutzgebieten außerhalb befestigter Wege und Straßen und besonders ausgewiesenen Flächen.
Sonstiges
Keine Kennzeichenpflicht, aber Pferdesportverband Baden-Württemberg und VFD empfehlen freiwillige Kennzeichnung durch grünes Kennzeichen.
Bayern





Reiten im Wald: Nach dem Waldgesetz
Es ist erlaubt: Auf Straßen und geeigneten Wegen, Art.13 Abs.3 S.1 BayWaldG.
Reiten in der Flur: Nach dem Naturschutzgesetz
Es ist erlaubt: Auf Straßen und geeigneten Wegen, Art.25 BayNatSchG
Beschränkungen für das Reiten in freier Natur möglich, z.B. aus Gründen des Gemeinwohls oder Gründen des Naturschutzes örtliche oder zeitliche Beschränkung des Reitens, Art.22 BayNatSchG.
Sonstiges
Kennzeichenpflicht besteht teilweise; es ist Sache der Kommunen, entsprechende Verordnungen zu erlassen; Art.22 Abs.3 BayNatSchG.
Berlin





Reiten im Wald: Nach dem Waldgesetz
Es ist erlaubt: Auf ausgewiesenen Reitwegen; private Waldbesitzer dürfen auf ihren Flächen reiten (auch ohne ausgewiesenen Reitweg), §16 LWaldG.
Reiten in der Flur: Nach dem Naturschutzgesetz
Es ist erlaubt: Nur auf entsprechend bestimmten und gekennzeichneten Wegen und Grundflächen oder wenn Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte die Erlaubnis erteilt haben, §35 Abs.2 NatSchGBln.
Sonstiges
Reiterlaubnismarke erforderlich, 70,00 € pro Jahr pro Reiter, Ausgabe durch die Forstämter.
Brandenburg





Reiten im Wald: Nach dem Waldgesetz
Es ist erlaubt: Auf Waldwegen (Wirtschaftswege, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können) und Waldbrandwundstreifen, §15 Abs.4 LWaldG.
Es ist nicht erlaubt: Auf Sport- und Lehrpfaden, Rückewegen, Waldeinteilungsschneisen, §15 Abs.5 LWaldG.
Reiten in der Flur: Nach dem Naturschutzgesetz
Es ist erlaubt: Grundsätzlich auf Wegen, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeigen befahren werden können, §44 Abs.1 BbgNatSchG.
Es ist nicht erlaubt: Auf Sport- und Lehrpfaden, §44 Abs.2 BbgNatSchG.
Sonstiges
Keine Kennzeichnungspflicht.
Bremen





Reiten im Wald: Nach dem Waldgesetz
Nach §13 Abs.1 BremWaldG verweist auf das BremNatSchG.
Reiten in der Flur: Nach dem Naturschutzgesetz
Es ist erlaubt: Das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen in Wald und Flur ist gestattet auf Straßen und Wegen und auf besonders dafür gekennzeichneten Grundflächen oder soweit Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders erlaubt haben. §34 Abs.2 BremNatSchG.
Es ist nicht erlaubt: Auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen nicht gestattet. In Biosphärenreservaten, Natur- und Landschaftsschutzgebieten ist das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen nur auf den dafür gekennzeichneten Straßen und Wegen gestattet. §34 Abs.2 BremNatSchG.
Sonstiges
Keine Kennzeichenpflicht.
Hamburg





Reiten im Wald: Nach dem Waldgesetz
Es ist erlaubt: Auf Straßen und Wegen.
Es ist nicht erlaubt: Auf gekennzeichneten Wanderwegen, Fußwegen, Sport- und Lehrpfaden, §9 Abs.1 S.2 LWaldG.
Es ist nicht erlaubt: In Natur- und
Landschaftsschutzgebieten und im Erholungswald außerhalb der entsprechend gekennzeichneten Waldwege, §9 Abs.1 S.3 LWaldG.
Reiten in der Flur: Nach dem Naturschutzgesetz
Es ist erlaubt: Auf öffentlichen Wegen.
Es ist nicht erlaubt: Außerhalb öffentlicher Wege nur auf besonders bestimmten Wegen oder Flächen oder, wenn besondere Befugnis erteilt wurde, §34 HambNatSchG.
Sonstiges
Kennzeichenpflicht, §9 Abs.1a LWaldG und §34 Abs.1 HmbNatSchG.
Hessen





Reiten im Wald: Nach dem Waldgesetz
Es ist erlaubt: Nur auf Wegen und Straßen, §24 Abs.4, HessForstG gemeint sind mit Straßen und Wegen im Wald für das Reiten feste Waldwege, die mindestens 2 m breit sind, und gekennzeichnete Reitwege, §4 Zweite Verordnung zu Durchführung des Hessischen Waldgesetzes.
Reiten in der Flur: Nach dem Naturschutzgesetz
Es ist erlaubt: Nur auf Straßen und Wegen, §10 Abs.1 HessNatG.
Sonstiges
Kennzeichenpflicht in bestimmten Gebieten, §24 Abs.4, HessForstG; für Verleihbetriebe und Reiterhöfe generelle Kennzeichenpflicht.
Mecklenburg–Vorpommern





Reiten im Wald: Nach dem Waldgesetz
Es ist erlaubt: Auf gesondert ausgewiesenen Wegen und Plätzen, §28 Abs.6 LWaldG, modifizierte, im Einzelfall unterschiedliche Regelungen in Nationalparks.
Reiten in der Flur: Nach dem Naturschutzgesetz
Es ist erlaubt: Auf privaten Wegen und Straßen, soweit sie als Reitwege ausgewiesen oder wenigstens trittfest sind, §25 Abs.1 NatSchAG M-V, es sollen Reitwege ausgewiesen werden, §26 Abs.1 NatSchAG.
Sonstiges
Keine Kennzeichnungspflicht.
Niedersachsen





Reiten im Wald: Nach dem Waldgesetz
Es ist erlaubt: Das Reiten ist auf gekennzeichneten Reitwegen und auf Fahrwegen (§25 Abs.2 Satz 2) gestattet. Die Gestattung erstreckt sich nicht auf Fahrwege, die durch Beschilderung als Radwege gekennzeichnet sind. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können.
Um die Feststellung der Identität von Reiterinnen und Reitern zu erleichtern, kann die Waldbehörde durch Verordnung bestimmen, dass Personen in der freien Landschaft außerhalb eingefriedeter Grundflächen nur reiten dürfen, wenn die Pferde ein amtliches Kennzeichen tragen.
Es ist nicht erlaubt: Auf als Radwege ausgewiesenen Fahrwegen, §26 Abs.1 NWaldG.
Reiten in der Flur: Nach dem Naturschutzgesetz
Analog zu - Reiten im Wald: Nach dem Waldgesetz.
Sonstiges
Kommunen sind zur Einführung der Kennzeichenpflicht ermächtigt, §26 Abs.2 NWaldG.
Nordrhein-Westfalen





Reiten im Wald: Nach dem Waldgesetz in NRW gilt hier das Landschaftsgesetz
Es ist erlaubt: Auf gekennzeichneten Reitwegen.
Nicht erlaubt: Auf Wanderwegen und –pfaden sowie Sport- und Lehrpfaden; Ausnahme: Kreise und kreisfreie Städte können Gebiete, in denen wenig Reitaufkommen ist, als Reitgebiete ausweisen dann kann dort grundsätzlich geritten werden, ohne dass Reitwege ausgewiesen werden müssen.
Reiten in der Flur: Nach dem Naturschutzgesetz
Es ist erlaubt: Grundsätzlich auf allen privaten Straßen und Wegen und öffentlichen Verkehrsflächen, § 50 Landschaftsgesetz.
Sonstiges
Kennzeichenpflicht, §51 Landschaftsgesetz.
Rheinland-Pfalz





Reiten im Wald: Nach dem Waldgesetz
Es ist erlaubt: Auf Straßen und Wegen; Waldbesitzer können das Reiten auf
ihren Flächen erlauben; §22 LWaldG.
Reiten in der Flur: Nach dem Naturschutzgesetz
Es ist erlaubt: Auf Privat- und Wirtschaftswegen, §33 LNatSchG.
Sonstiges
Keine Kennzeichenpflicht.
Saarland





Reiten im Wald: Nach dem Waldgesetz
Es ist erlaubt: Nur auf Straßen und Wegen, §25 Abs.1 LWaldG. Wege sind dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind(nicht: u.a. Maschinenwege, Rückeschneisen und Fußpfade), §25 Abs.1 LWaldG, Reiten kann untersagt werden; §27 LWaldG.
Reiten in der Flur: Nach dem Naturschutzgesetz
Es ist erlaubt: Auf Straßen und
Wegen, §11 Abs.2 SNG.
Sonstiges
Keine Kennzeichnungspflicht(mehr).
Sachsen





Reiten im Wald: Nach dem Waldgesetz
Es ist erlaubt: Nur auf ausgewiesenen und entsprechend gekennzeichneten Wegen, §12 Abs.1 SächsWaldG.
Reiten in der Flur: Nach dem Naturschutzgesetz
Es ist erlaubt: Auf geeigneten Wegen. und Flächen; nicht erlaubt auf gekennzeichneten Wanderwegen, Sport- und Lehrpfaden, für die Erholung der Bevölkerung ausgewiesenen Spiel- und
Liegeplätzen.
Sonstiges
Kennzeichenpflicht für das Reiten im Wald.
Sachsen-Anhalt





Reiten im Wald: Nach dem Waldgesetz
Es ist erlaubt: Auf Privatwegen und Rändern von Privatwegen, soweit diese nach ihrer Breite und Beschaffenheit dazu geeignet sind, ohne dass nachhaltige Schäden zu befürchten sind, §5 Abs.1 FFOG außerhalb ausgewiesener Reitwege haben Radfahrer und Fußgänger Vorrang, §5 Abs.1 FFOG.
Reiten in der Flur: Nach dem Naturschutzgesetz
Analog zu - Reiten im Wald: Nach dem Waldgesetz.
Sonstiges
Keine Kennzeichenpflicht.
Schleswig-Holstein





Reiten im Wald: Nach dem Waldgesetz
Es ist erlaubt: Auf besonders gekennzeichneten Waldwegen; auf privaten Straßen; auf allen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen; sowie auf
Waldwegen mit Genehmigung durch die
Naturschutzberechtigten; §18 LWaldG
Reiten in der Flur: Nach dem Naturschutzgesetz
Es ist erlaubt: Auf allen nicht öffentlichen Straßen und Waldwegen, soweit nicht ausdrücklich untersagt, wenn diese trittfest sind oder die Erlaubnis des Berechtigten erteilt wurde oder wenn als Reitweg ausgewiesen, §39 Abs.2 LNatSchG.
Sonstiges
Kennzeichnung wird empfohlen, ist aber
nicht vorgeschrieben.